Grundsatzurteil des Kassationshofs zu Scheidungsverfahren: 'Dass der Ehemann sich nicht um seine Frau kümmert...'
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein wegweisendes Urteil in Scheidungsverfahren gefällt. Darin wurde festgestellt, dass es keinen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Frau darstellt, wenn der Ehemann sich nicht um den Haushalt und die Familie kümmert oder keiner geregelten Arbeit nachgeht.
İHA
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat ein bemerkenswertes Urteil in Scheidungsverfahren gefällt. In der Entscheidung wurde dargelegt, dass das fehlerhafte Verhalten des Ehemannes, „sich nicht um das Haus und die Familie zu kümmern, deren Bedürfnisse nicht zu decken und keiner geregelten Arbeit nachzugehen“, keinen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Ehefrau darstellt.
DAS URTEIL DES OBERLANDESGERICHTS WURDE ANGEFOCHTEN
Nach Informationen aus dem Rechtsprechung-Bulletin (İçtihat Bülteni) hatte der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Istanbul (Bölge Adliye Mahkemesi) in einem zwischen den Eheleuten geführten Scheidungs- und Entschädigungsverfahren den Ehemann zu einer immateriellen Entschädigung zugunsten der Ehefrau verurteilt.
Der Ehemann legte fristgerecht Revision gegen dieses Urteil ein, woraufhin der Fall vom 2. Zivilsenat des Kassationshofs geprüft wurde.
„KEIN ANGRIFF AUF DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE“
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs äußerte sich nach seiner Prüfung wie folgt:
"Die vom Gericht festgestellten und als erwiesen angesehenen fehlerhaften Verhaltensweisen des beklagten Ehemannes, wonach er sich ‚nicht um das Haus und die Familie gekümmert, deren Bedürfnisse nicht gedeckt und keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei‘, stellen keinen Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Ehefrau dar. Die Voraussetzungen des Artikels 174, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 4721 sind zugunsten der Frau nicht erfüllt. Daher war die Entscheidung, dem Antrag der klagenden Ehefrau auf immaterielle Entschädigung stattzugeben, anstatt ihn abzuweisen, nicht korrekt und machte eine Aufhebung erforderlich."
GRUNDSATZCHARAKTER FÜR SCHEIDUNGSVERFAHREN
Mit diesem Urteil wurde höchstrichterlich festgelegt, dass in Scheidungsverfahren häufig vorgebrachte Vorwürfe wie „mangelndes Interesse des Ehepartners“ oder „Arbeitslosigkeit“ für sich allein genommen keinen Grund für eine immaterielle Entschädigung darstellen. Damit hat der Kassationshof ein wichtiges Grundsatzurteil gefällt, das besagt, dass selbst bei Vorliegen solcher Behauptungen keine immaterielle Entschädigung zugesprochen werden kann.