Grundsatzurteil des Kassationshofs zu Sonderzahlungen

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen von gemeinnützigen Programmen beschäftigt sind, Anspruch auf zusätzliche Sonderzahlungen (gesetzliche Gratifikationen) haben. Der Kassationshof hat damit einen Widerspruch zwischen verschiedenen Gerichten beigelegt.

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Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen von gemeinnützigen Programmen beschäftigt sind, Anspruch auf zusätzliche Sonderzahlungen (gesetzliche Gratifikationen) haben. Diese Entscheidung beendet die Unsicherheiten bezüglich des rechtlichen Status dieser Beschäftigten.

Während der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gaziantep entschied, dass Beschäftigte in gemeinnützigen Programmen Anspruch auf diese Sonderzahlungen haben, vertrat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Ankara die Auffassung, dass ihnen dieser Anspruch nicht zustehe. Aufgrund dieses Widerspruchs wandte sich das Präsidium der Zivilsenate des Oberlandesgerichts Gaziantep an den Kassationshof, um den Rechtsstreit beizulegen.

WIDERSPRUCH DURCH ENTSCHEIDUNG DES KASSATIONSHOFS BEIGELEGT

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs prüfte den Antrag und entschied, dass Personen, die im Rahmen von gemeinnützigen Programmen arbeiten, als Arbeitnehmer einzustufen sind und daher Anspruch auf die zusätzlichen Sonderzahlungen haben.

In der Begründung des Kassationshofs wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten in gemeinnützigen Programmen auf Basis von Arbeitsverträgen tätig sind und somit als "Arbeitnehmer" anerkannt werden. In der Entscheidung wurde daran erinnert, dass Beschäftigte in Unternehmen und Institutionen, deren Kapital mehrheitlich dem Staat gehört, sowie in Kommunen gemäß dem Arbeitsgesetz Anspruch auf zusätzliche Sonderzahlungen haben. Da sich Beschäftigte in gemeinnützigen Programmen in einem vergleichbaren Status befinden, wurde festgestellt, dass sie ebenfalls Anspruch auf diese Sonderzahlungen haben.