Grundsatzurteil des Kassationshofs zum Jahresurlaub betrifft Millionen Arbeitnehmer

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs hat entschieden, dass die Inanspruchnahme von Jahresurlaub in Zeiträumen von weniger als 10 Tagen auf Wunsch und mit Zustimmung des Arbeitnehmers allein keinen Grund für eine berechtigte fristlose Kündigung darstellt.

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Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine wegweisende Entscheidung zur häufig diskutierten Frage der kurzzeitigen Inanspruchnahme von Jahresurlaub getroffen. Der Senat entschied, dass Jahresurlaube, die auf Wunsch und mit Zustimmung des Arbeitnehmers in Zeiträumen von weniger als 10 Tagen genommen werden, für den Arbeitnehmer allein keinen Grund für eine berechtigte fristlose Kündigung darstellen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der neun Jahre lang als Assistent eines Zollagenten tätig war, das Arbeitsverhältnis mit der Begründung beendet, dass seine Urlaubsanträge aufgrund von Arbeitsbelastung abgelehnt worden seien. Der Arbeitnehmer behauptete, er habe maximal sechs Tage am Stück Urlaub nehmen können, habe noch Anspruch auf 68 Tage Urlaubsentgelt und seine Prämien seien nicht ausgezahlt worden. Daraufhin reichte er Klage auf Abfindung, Urlaubsentgelt und Prämienzahlung ein.

Der beklagte Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass der Arbeitnehmer von sich aus gekündigt habe, einen Teil seines Jahresurlaubs bereits in Anspruch genommen habe, die nicht genommenen Urlaubstage vergütet worden seien und die Prämienzahlungen nicht kontinuierlich erfolgt seien. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage teilweise statt und erkannte den Anspruch auf Abfindung und Urlaubsentgelt an, da es die Kündigung des Arbeitnehmers als berechtigt ansah; den Antrag auf Prämienzahlung wies es jedoch ab. Auch das Berufungsgericht wies die Einwände des Arbeitgebers zurück.

KASSATIONSHOF: ZUSTIMMUNG DES ARBEITNEHMERS IST ENTSCHEIDEND

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs verwies bei der Prüfung des Falls auf Artikel 56 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857. Demnach darf der bezahlte Jahresurlaub grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber gestückelt werden; selbst wenn er im gegenseitigen Einvernehmen aufgeteilt wird, darf keiner der Urlaubsabschnitte weniger als 10 Tage betragen.

Der Senat stellte jedoch fest, dass im konkreten Fall, obwohl die Jahresurlaube in Zeiträumen von weniger als 10 Tagen gewährt wurden, diese Aufteilung auf Wunsch und mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass er einen Antrag auf längeren Urlaub mindestens einen Monat im Voraus schriftlich eingereicht hatte und der Arbeitgeber dennoch nur kürzeren Urlaub gewährt hatte.

Mit diesem Urteil führt das Vorhandensein von Urlaubszeiten von weniger als 10 Tagen in den Urlaubsunterlagen nicht in jedem Fall zu einem Recht auf fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die kurzzeitigen Urlaube auf Wunsch und mit Zustimmung des Arbeitnehmers genommen wurden, können diese als rechtmäßig anerkannt werden.