Kassationsgerichtshof wertet „Gurke“ als Beleidigung gegenüber Nachbarn nicht als strafbar

Der 4. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs hat das Urteil eines lokalen Gerichts gegen eine Person aufgehoben, die ihren Nachbarn als „Gurke“ bezeichnet hatte, und entschieden, dass dieser Ausdruck nicht als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne gewertet werden kann.

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Ein Vorfall zwischen zwei Nachbarn in einer Wohnanlage begann damit, dass einer den Hund des anderen bei der Stadtverwaltung meldete. Als die städtischen Ordnungskräfte bei ihm zu Hause erschienen, fragte der Beschuldigte seinen Nachbarn: „Bist du es, der mich gemeldet hat?“. Nachdem der Nachbar mit „Ja, ich bin es“ geantwortet hatte, reagierte der Beschuldigte verärgert mit den Worten: „Hau ab, du Gurke!“. Aufgrund dieser Äußerung reichte der Nachbar Klage wegen Beleidigung ein.

Das lokale Gericht befand den Beschuldigten auf Grundlage von Zeugenaussagen des Beleidigungstatbestands für schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 3.480 TL. Da sich der Vorfall in der Öffentlichkeit ereignete, wurde das Strafmaß zudem erhöht. Der Beschuldigte legte jedoch Berufung gegen dieses Urteil ein und brachte den Fall vor den Kassationsgerichtshof.

DIE ENTSCHEIDUNG DES KASSATIONSGERICHTSHOFS

Der 4. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs räumte ein, dass die Äußerung des Beschuldigten grob und störend sei. Er stellte jedoch fest, dass der Ausdruck „Hau ab, du Gurke“ die Ehre und das Ansehen der Gegenseite nicht unmittelbar verletze. Das höchste Gericht entschied, dass solche Äußerungen nicht als Beleidigung, sondern als unhöfliches Verhalten zu bewerten seien.