Kritische Entscheidung des Verfassungsgerichts zu Bereitschaftsdienstvergütungen für Gesundheitspersonal
Das Verfassungsgericht hat die Nichtzahlung von Vergütungen für Bereitschaftsdienste des Gesundheitspersonals, die eine bestimmte Grenze überschreiten, als verfassungswidrig eingestuft und die entsprechende gesetzliche Bestimmung aufgehoben.
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Die gesetzliche Regelung, wonach für Bereitschaftsdienste, die über die festgelegten monatlichen Dienstpflichten des Gesundheitspersonals hinausgehen, keine Vergütung gezahlt wird, wurde durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) aufgehoben. Wie aus einem Bericht von Sözcü hervorgeht, stellte das Höchstgericht fest, dass diese Praxis den Beschäftigten eine "unverhältnismäßige Last" auferlegt und die Bestimmung somit verfassungswidrig sei.
KLAGE VOR DAS VERFASSUNGSGERICHT GEBRACHT
Das 2. Verwaltungsgericht von Çanakkale stellte im Rahmen eines Verfahrens gegen die Nichtzahlung von Bereitschaftsdienstvergütungen die Frage, ob der Zusatzartikel 33 des Beamtengesetzes Nr. 657 mit der Verfassung vereinbar sei. In dem Fall wurde der Antrag an das Verfassungsgericht mit der Begründung weitergeleitet, dass die fehlende zusätzliche Vergütung für Bereitschaftsdienste, die über die monatlich festgelegte Zeit hinausgehen, eine Verletzung der Rechte des Gesundheitspersonals darstelle.
BETONUNG DER "UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN FINANZIELLEN BELASTUNG"
Das Verfassungsgericht betonte in seiner Prüfung, dass es zwar üblich sei, öffentlichen Bediensteten aufgrund ihrer Stellenbeschreibung bestimmte Verantwortlichkeiten aufzuerlegen, dass es jedoch eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für die Beschäftigten darstelle, wenn die dafür zustehenden Vergütungen nicht vollständig und rechtzeitig gezahlt würden. Das Gericht bewertete insbesondere die Nichtzahlung für Bereitschaftszeiten, die die festgelegte Obergrenze überschreiten, als eine Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitnehmer.
GRUNDLAGE DER ENTSCHEIDUNG: ARTIKEL 18 DER VERFASSUNG
In der Begründung des Urteils stützte sich das Gericht auf Artikel 18 der Verfassung, der das "Verbot der Zwangsarbeit" regelt, und stellte fest, dass es eine "unverhältnismäßige Last" darstelle, wenn Gesundheitspersonal über eine bestimmte Grenze hinaus ohne Vergütung Bereitschaftsdienst leiste. Aus diesem Grund wurde die betreffende Regelung einstimmig aufgehoben.
WEG FÜR NEUE REGELUNGEN GEÖFFNET
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26. November 2025 ebnet den Weg für neue Regelungen in der Praxis der Bereitschaftsdienstvergütungen für Gesundheitspersonal. Mit diesem Urteil wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass Gesundheitspersonal auch für zusätzliche Bereitschaftsstunden eine Entlohnung für ihre Arbeit erhält.