Präsident der Anwaltskammer Istanbul, Kaboğlu: Das Mandat hat sich nicht geändert, die Befugnis liegt bei Özgür Özel
Der Präsident der Anwaltskammer Istanbul, Kaboğlu, erklärte, dass der Hohe Wahlausschuss (YSK) keine neue Entscheidung getroffen habe und das Mandat für den CHP-Parteivorsitz weiterhin bei Özgür Özel liege.
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Der Präsident der Anwaltskammer Istanbul, İbrahim Özden Kaboğlu, äußerte sich zu den juristischen Debatten rund um den 38. ordentlichen Parteitag der CHP und bewertete die Zuständigkeitsgrenzen der Wahlgerichtsbarkeit sowie den Umgang des YSK mit dem Prozess. Kaboğlu erinnerte daran, welche gerichtliche Instanz im Rechtssystem für die nach dem Parteitag eingereichten Klagen und die getroffenen Entscheidungen zuständig ist.
WAHLGERICHTSBARKEIT UND ZUSTÄNDIGKEITSDEBATTE
Kaboğlu erklärte, dass das Justizsystem in der Türkei aus vier Hauptbereichen bestehe: ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verfassungsgerichtsbarkeit und Wahlgerichtsbarkeit. Er sagte: „Wenn von einem Vorfall die Rede ist und der Begriff ‚Berufung‘ fällt, denkt man an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Themen, die jedoch Wahlen und politische Parteien betreffen, einschließlich Parteitage, fallen unter die Zuständigkeit der Wahl- und Verfassungsgerichtsbarkeit.“
Kaboğlu betonte, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Wahlgerichtsbarkeit nicht befugt sei: „Die Bereiche, in denen die zuständigen Gerichte Entscheidungen treffen können, sind lediglich auf die im Zivilprozessgesetz oder im Strafprozessgesetz festgelegten Situationen beschränkt. Es ist nicht möglich, dass die Befugnis zur Wahlgerichtsbarkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeübt wird“, sagte er.
Der Präsident der Anwaltskammer unterstrich, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wahlen kurzfristig und schnell gelöst werden, und sagte: „Der Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung zu Parteitagsprozessen, die vor drei Jahren stattfanden, ist im Hinblick auf Demokratie- und Wahlprinzipien nicht angemessen.“ Kaboğlu fügte hinzu: „Unserer Ansicht nach sind solche Entscheidungen in der Rechtsordnung ungültig. Wir können jedoch die Existenz der vorliegenden Entscheidungen nicht ignorieren, daher müssen sowohl die Entscheidung als auch der eingeschlagene Weg bewertet werden.“
KEINE ENTSCHEIDUNG VOM YSK
Kaboğlu ging auch auf einige Probleme bei der Zustellung von Entscheidungen ein und bewertete die Situation wie folgt: „Es gab eine Debatte über die Zustellung zwischen dem Hohen Wahlausschuss und dem Gouverneursamt Ankara. Es war zwingend erforderlich, dass der YSK klarstellt, welche Entscheidungen in seine Zuständigkeit fallen. Praktiken wie die Verschiebung der begründeten Entscheidung auf ein späteres Datum und die Vermeidung einer endgültigen Entscheidung entsprechen jedoch nicht unserer Verfassung.“
Abschließend sagte Kaboğlu: „Dass der Hohe Wahlausschuss es bisher vermieden hat, im Rahmen der geführten Diskussionen eine Entscheidung zu treffen, hat für Özgür Özel keinerlei Konsequenzen. Denn das Mandat liegt bei Özgür Özel. Der Hohe Wahlausschuss hat in Bezug auf ein Mandat für Kemal Kılıçdaroğlu keinerlei Maßnahmen ergriffen.“