Schlechte Nachricht vom Kassationsgericht für untreue Ehefrau: Nachricht an anderen Mann führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

Bei der Prüfung eines Revisionsantrags in einem Scheidungsverfahren hat die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichts (Yargıtay) den Ehemann, der seine Frau betrogen hatte, und die Ehefrau, die einem anderen Mann Nachrichten geschrieben hatte, als gleichermaßen schuldig eingestuft. Das höchste Gericht entschied zudem, dass der vom Regionalgericht zugunsten der Frau gewährte Unterhaltsanspruch rechtswidrig sei.

İHA

Ein Paar, das unter schwerwiegenden Unstimmigkeiten litt, reichte gegenseitig Scheidungsklage ein. Das Familiengericht stufte beide Parteien, denen Untreue vorgeworfen wurde, als gleichermaßen schuldig ein. Das Gericht wies die Anträge der Frau auf Unterhalt und Entschädigung zurück. 

Die beklagte und widerklagende Ehefrau legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Regionalgericht entschied, dass der Ehemann stärker schuldig sei, und ordnete die Zahlung von Unterhalt und Entschädigung zugunsten der Frau an. Nachdem der klagende und widerbeklagte Ehemann Revision einlegte, schaltete sich die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichts ein. In dem richtungsweisenden Urteil wurde daran erinnert, dass das Versenden von Nachrichten an einen anderen Mann während der Ehe die Untreue der Frau beweise. 

In der Entscheidung heißt es: 

"Aus den Beweisen in der Akte und den Zeugenaussagen geht hervor, dass das Ereignis, das zur faktischen Trennung der Parteien führte, eine Nachricht war, die vom Telefon der beklagten und widerklagenden Ehefrau an einen anderen Mann gesendet wurde und die Untreue der Frau belegt.

Der klagende und widerbeklagte Ehemann weist seinerseits vor der Scheidungsklage der Frau eine Hotelregistrierung mit einer anderen Frau auf. Die Mutter der beklagten und widerklagenden Ehefrau gab als Zeugin an, dass das Paar ein Jahr lang verlobt war, ihre Tochter das Umfeld, in dem sie leben würde, kannte und wusste, dass sie im Familienhaus wohnen würde.

Das Ereignis, das zur faktischen Trennung der Parteien führte, war die Nachricht vom Telefon der Frau an einen anderen Mann. In Verbindung mit der Aussage der Mutter der Frau war es nicht angemessen, dem klagenden und widerbeklagten Ehemann vom Regionalgericht die Schuld zuzuweisen, er habe 'keinen moralisch unabhängigen Wohnraum bereitgestellt und sei gegenüber familiären Eingriffen untätig geblieben'.

Aus diesem Grund ist aufgrund der anderen schuldhaften Verhaltensweisen der Parteien davon auszugehen, dass sie bei den zur Scheidung führenden Ereignissen gleichermaßen schuldig sind. Die Annahme, der Ehemann sei aufgrund einer fehlerhaften Bewertung schwerwiegend schuldig, war nicht korrekt. Damit als Scheidungsfolge materieller und immaterieller Schadensersatz zugesprochen werden kann, muss der Unterhaltspflichtige schuldig sein, während der Ehepartner, der den Schadensersatz fordert, schuldlos oder im Vergleich zum anderen weniger schuldig sein muss. Die Annahme des Regionalgerichts, der klagende und widerbeklagte Ehemann sei im Vergleich zur beklagten und widerklagenden Ehefrau schwerwiegend schuldig, sowie die darauf basierende fehlerhafte Schuldzuweisung und die Zuerkennung von materiellem und immateriellem Schadensersatz zugunsten der Frau waren unzutreffend und machten eine Aufhebung erforderlich."