Staatsrat hebt Zwangsverrentung im Rahmen der EYT-Regelung auf

Der Staatsrat hat die Kündigung eines öffentlichen Bediensteten, der im Rahmen der Regelung für die vom Rentenalter betroffenen Personen (EYT) ohne eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde, als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben.

12punto

Der Staatsrat hat die Versetzung eines Verwaltungsangestellten, der Mitglied der Gewerkschaft Eğitim-Bir-Sen ist, in den Ruhestand ohne dessen Antrag im Rahmen der Regelung für die vom Rentenalter betroffenen Personen (EYT) als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Maßnahme zur Kündigung des Arbeitsvertrags dieses Angestellten mit 4/B-Status keine gesetzliche Grundlage hatte.

In der Entscheidung der 12. Kammer des Staatsrates wurde festgestellt, dass das Recht auf vorzeitige Pensionierung ein freiwilliges Recht ist und nicht ohne den Antrag der betroffenen Person angewendet werden kann.

In dem Urteil wurde betont, dass die Regelung zur vorzeitigen Pensionierung, selbst wenn die anderen Voraussetzungen außer dem Alter erfüllt sind, nur auf Antrag der Person in Anspruch genommen werden kann. Mit der Aussage: „Eine Zwangsverrentung zum Nachteil der Betroffenen ist rechtlich nicht möglich“, wurde klargestellt, dass solche Praktiken nicht dem gesetzlichen Rahmen entsprechen.

Diese Entscheidung unterstreicht erneut die Bedeutung des Antragsprinzips bei den Rentenprozessen von Arbeitnehmern im Rahmen der EYT.