Strafe gegen Mitglieder einer politischen Partei wegen Flugblattverteilung vom Verfassungsgericht aufgehoben
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass ein gegen Mitglieder der Emek Partisi wegen der Verteilung von Flugblättern verhängtes Bußgeld die Meinungsfreiheit verletzt, und sprach den Betroffenen eine Entschädigung für immateriellen Schaden zu.
12punto
Im Bezirk Körfez in der Provinz Kocaeli wurden zwei Personen, die der Provinzorganisation der Emek Partisi angehören, von Polizeikräften festgenommen, als sie Flugblätter mit den Titeln „Was werden wir tun, um menschenwürdig zu leben?“ und „Mafia und Banden sind die Weggefährten dieses Systems! Der Kampf der Werktätigen kann unser Land von der Regierung säubern!“ verteilen wollten. Sie wurden wegen angeblichen unerlaubten Plakatierens gemäß Artikel 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Kabahatler Kanunu) mit einem Bußgeld belegt. Die Betroffenen legten jedoch Einspruch gegen die Strafe ein und erklärten, dass sie keine Plakate aufgehängt, sondern lediglich Parteiflugblätter verteilt hätten.
Die Einsprüche wurden vom Friedensstrafgericht Körfez endgültig zurückgewiesen. Daraufhin wandten sich die beiden Bürger mit einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht, wobei sie betonten, dass das verhängte Bußgeld keine gesetzliche Grundlage habe und dass das Verteilen von Flugblättern rechtlich einen anderen Tatbestand darstelle als das Aufhängen von Plakaten.
VERLETZUNGSENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS UND 30.000 TL ENTSCHÄDIGUNG
Das höchste Gericht entschied, dass die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt wurde, und ordnete die Zahlung einer Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von jeweils 30.000 Lira an. Zudem wurde beschlossen, eine Kopie des Urteils an das Friedensstrafgericht Körfez zu übermitteln, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Beseitigung der Folgen der Rechtsverletzung einzuleiten.
In der Begründung des Urteils wurde unterstrichen, dass der in Artikel 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannte Tatbestand des „Plakatierens“ im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. In den dem Gericht vorgelegten Akten sei kein Hinweis darauf gefunden worden, dass die betreffenden Personen in irgendeiner Weise Plakate aufgehängt hätten. Das höchste Gericht führte in seiner Begründung dazu aus:
„Solange kein Plakat oder eine Ankündigung an den gesetzlich festgelegten Orten und in der vorgeschriebenen Weise angebracht wurde, ist eine Bestrafung von Personen gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 5326 nicht möglich. Obwohl die Behörden im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnten, dass die Beschwerdeführer eine Plakatierungsaktion durchgeführt haben, wurden die Einsprüche gegen das Bußgeld durch das Gericht endgültig zurückgewiesen, ohne dass eine Bewertung der für den Tatbestand des Plakatierens gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 5326 erforderlichen Elemente oder deren konkrete Umsetzung im vorliegenden Fall erfolgte. In diesem Fall wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass der Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer nicht gesetzlich vorgesehen war. Aus den genannten Gründen ist zu entscheiden, dass die durch Artikel 26 der Verfassung garantierte Meinungsfreiheit verletzt wurde. Im Rahmen der Regelung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und unter Berücksichtigung der nicht allein durch die Feststellung der Verletzung ausgleichbaren immateriellen Schäden ist den Beschwerdeführern – dem Antrag entsprechend – jeweils eine Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von netto 30.000 Lira zuzusprechen.“