Urteil des Kassationshofs zur Pflegepflicht gegenüber krankem Ehepartner: Als schweres Verschulden eingestuft
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat das Urteil eines Familiengerichts bestätigt, das einen Ehemann als schwer schuldig einstufte, weil er sich nicht um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau gekümmert hatte.
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Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine bemerkenswerte Entscheidung zur Pflege- und Unterstützungspflicht von Ehepartnern innerhalb der ehelichen Gemeinschaft getroffen. Die Berufung des Ehemannes, der als die schuldige Partei angesehen wurde, weil er sich nicht um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau kümmerte und sie während ihres Behandlungsprozesses nicht unterstützte, wurde zurückgewiesen.
Ein älterer Mann hatte beim Familiengericht die Scheidung eingereicht und behauptet, seine Frau habe ihn verachtet, gedemütigt, beleidigt und aus dem Haus geworfen. Der Kläger behauptete zudem, man habe ihm seine Rentenkarte vorenthalten, seine wirtschaftliche Freiheit eingeschränkt und er habe nach dem Verlassen des Hauses zeitweise auf der Straße gelebt und in einer Moschee Schutz vor der Kälte gesucht. In der Klageschrift forderte er zudem Unterhaltszahlungen sowie materiellen und immateriellen Schadensersatz.
GERICHT: KLÄGER IST DIE SCHULDIGE PARTEI
Die beklagte Ehefrau wies die Vorwürfe zurück. Sie erklärte, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei, sich um ihren Ehemann zu kümmern, da sie infolge von Diabetes unter Sehverlust leide und in dieser Zeit keinerlei Unterstützung von ihrem Mann erhalten habe. Die Frau gab an, dass ihr Bruder, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn ihr bei den Krankenhausaufenthalten und während der Behandlungen geholfen hätten.
Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger seine aus der ehelichen Gemeinschaft resultierenden Pflichten nicht erfüllt habe, die Krankheit seiner Frau als Makel betrachte und sein zeitweiliger Aufenthalt in dem von ihm betriebenen Teeladen in der Moschee darauf zurückzuführen sei, dass er sich der Pflege seiner kranken Frau entziehen wollte.
Das erstinstanzliche Gericht betonte, dass das getrennte Leben der beklagten Ehefrau allein nicht als Verschulden angelastet werden könne. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht um seine kranke Frau gekümmert und sie bei ihren gesundheitlichen Problemen nicht unterstützt habe. Aus diesem Grund wurde die Scheidungsklage abgewiesen; es wurde entschieden, dass der zugunsten der Beklagten festgesetzte Unterhalt bis zur Rechtskraft des Urteils fortbestehen soll.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom Regionalgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) zurückgewiesen. Daraufhin legte der klagende Ehemann Revision beim Kassationshof ein. Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs bestätigte das Urteil, da er die Einschätzung des Familiengerichts für zutreffend hielt.
Damit hat das höchste Gericht die mangelnde Unterstützung eines kranken Ehepartners und das Desinteresse an dessen gesundheitlichen Problemen als schweres Verschulden im Rahmen der ehelichen Pflichten eingestuft.