Wegweisendes Urteil des Kassationshofs betrifft Millionen Arbeitnehmer

Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat neue Kriterien für die Anrechnung von Pausenzeiten bei der Berechnung von Überstunden für Arbeitnehmer mit langen Arbeitszeiten festgelegt.

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Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs hat ein bemerkenswertes Urteil zur Anrechnung von Pausenzeiten bei der Berechnung von Überstunden bei langen Arbeitszeiten gefällt. Das höchste Gericht entschied, dass bei Arbeitnehmern, deren tägliche Arbeitszeit 13 Stunden oder mehr beträgt, eine Pausenzeit von mindestens 2 Stunden anzusetzen ist.

Wie aus einem Bericht von Habertürk hervorgeht, hat das Urteil direkte Auswirkungen auf Berechnungen in Verfahren zu Lohnforderungen und Überstundenvergütungen. Da Gerichte bei der Berechnung von Überstunden die Pausenzeit von der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers abziehen, wird die Überstundenvergütung auf Basis der Differenz ermittelt, sofern die verbleibende Zeit die gesetzliche wöchentliche Arbeitsgrenze von 45 Stunden überschreitet.

PAUSENZEITEN NACH DEM ARBEITSGESETZ

Gemäß Artikel 68 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 variieren die den Arbeitnehmern zu gewährenden Mindestpausenzeiten je nach Arbeitsdauer. Demnach sind bei Arbeiten von 4 Stunden oder weniger mindestens 15 Minuten, bei Arbeiten von mehr als 4 bis zu 7,5 Stunden mindestens eine halbe Stunde und bei Arbeiten von mehr als 7,5 Stunden mindestens 1 Stunde Pause zu gewähren.

Diese Zeiten gelten als gesetzliche Mindestgrenzen. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, kürzere Pausen zu gewähren; je nach Art der Arbeit und Arbeitsorganisation ist jedoch die Gewährung längerer Pausen möglich. Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit.

Gemäß Artikel 63 des Arbeitsgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 11 Stunden nicht überschreiten. In der bisherigen Praxis des Kassationshofs wurden bei Arbeitszeiten von 7,5 bis 11 Stunden mindestens 1 Stunde und bei Arbeitszeiten von über 11 Stunden mindestens 1,5 Stunden Pause zugrunde gelegt.

Im Urteil der 9. Zivilkammer des Kassationshofs vom 11. Februar 2026 mit dem Aktenzeichen 2026/552 (Entscheidung 2026/1099) wurden die Kriterien für lange Arbeitszeiten neu bewertet. Die Kammer hob das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts in einem von einem Arbeitnehmer angestrengten Verfahren auf, da sie die Berechnung der Überstunden für fehlerhaft hielt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte bei einer 12-stündigen Arbeitszeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr 1 Stunde Pause abgezogen, bei Arbeitszeiten zwischen 08.00 und 21.00 Uhr sowie 08.00 und 22.00 Uhr jeweils 1,5 Stunden. Der Kassationshof stellte hingegen fest, dass bei einer 12-stündigen Arbeitszeit 1,5 Stunden und bei 13- bis 14-stündigen Arbeitszeiten mindestens 2 Stunden Pause anzusetzen sind.

Das höchste Gericht wies zudem auf das Erfordernis konkreter Beweise bei Behauptungen hin, wonach ein Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit ohne Pause durchgearbeitet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs gilt die Behauptung, ohne jegliche Pause für Mahlzeiten, Tee oder persönliche Bedürfnisse gearbeitet zu haben, als lebensfremd; derartige Behauptungen müssen durch präzise und konkrete Beweise belegt werden.