Sie nannte Dilan Polat 'Betrügerin': Staatsanwaltschaft entscheidet bei 'Beleidigung'
Dilan Polat, die seit acht Monaten im Rahmen einer Untersuchung wegen Geldwäsche inhaftiert ist, hatte eine Nutzerin verklagt, die sie in den sozialen Medien als 'Betrügerin' bezeichnet hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein.
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Dilan Polat, die sich seit längerer Zeit in Haft befindet, reichte über ihre Anwälte Beschwerde gegen den Kommentar einer Followerin ein, die geschrieben hatte: "Betrügerin Dilan Polat, hör auf, im Fernsehen mit deinen Eltern zu agitieren. Wenn ich erzähle, warum dein Vater deine Mutter getötet hat, würde dein Vater im Gefängnis vor Kummer sterben."
Wie Seda Nur Günaydın von der Zeitung Sabah berichtet, betonte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf beispielhafte Urteile des Kassationsgerichtshofs, dass das Wort "Betrügerin" nicht als Beleidigung gewertet werde und im Rahmen der Meinungsfreiheit liege, weshalb das Verfahren eingestellt wurde.
Die Staatsanwaltschaft unterstrich zudem, dass für den Straftatbestand der Beleidigung die Zuweisung einer konkreten Handlung oder Tatsache erforderlich sei, die die Ehre, Würde und das Ansehen einer Person verletze. Bloße beleidigende, scharf kritisierende oder grobe Äußerungen reichten für die Erfüllung des Straftatbestands der Beleidigung nicht aus.
STAATSANWALTSCHAFT VERWEIST AUF BEISPIELHAFTE URTEILE DES KASSATIONSGERICHTSHOFS
Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es verschiedene wegweisende Urteile des Kassationsgerichtshofs gebe, in denen Begriffe wie "störendes Verhalten", "scharfe Kritik", "grobes Wort" und "grober und unhöflicher Umgangston" definiert seien. Sie erklärte, dass die Bezeichnung als "Betrügerin" nicht das Ausmaß einer Verletzung von Ehre, Würde und Ansehen erreiche, sondern als grobe Ausdrucksweise einzustufen sei und somit die Tatbestandsmerkmale einer Beleidigung nicht erfülle.