Änderung der Rabattsätze für Arzneimittelgroßhändler im Amtsblatt veröffentlicht

Die Präsidentschaft der Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat Änderungen an der Gesundheitsanwendungsverordnung der Sozialversicherungsanstalt vorgenommen. Die Änderungen wurden im Amtsblatt vom 25. Februar 2024 veröffentlicht.

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Mit der von der SGK veröffentlichten Änderungsverordnung wurden neben den Rabattsätzen für Arzneimittelgroßhändler auch zahlreiche weitere Punkte in der Verordnung angepasst.

In der Verordnung wurden die für Arzneimittelgroßhändler geltenden Rabattsätze wie folgt bekannt gegeben:

1- Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler von 31,61 Lira oder weniger wird – unter Vorbehalt spezieller Rabatte – kein öffentlicher Institutionsrabatt angewendet.

2- Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler von über 31,61 Lira wird ein öffentlicher Institutionsrabatt in Form eines Basisrabatts von 10 oder 11 Prozent angewendet.

Bei preisgeschützten Produkten:

Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler zwischen 31,62 Lira und 60,51 Lira wird ein Rabatt von 0 Prozent angewendet.

Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler zwischen 60,52 Lira und 91,16 Lira wird ein Basisrabatt von 10 Prozent angewendet.

Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler von 91,17 Lira und darüber, die über eine Referenz verfügen oder ohne Referenz auf Basis der Kostenkalkulation bepreist werden, wird ein Rabatt von 28 Prozent angewendet.

Für Arzneimittel mit einem Verkaufspreis an den Großhändler von 91,17 Lira und darüber, die über eine Referenz verfügen oder keine Referenz haben, wird ein Rabatt von 40 Prozent angewendet.