Gesetz zur Gründung der Stiftung zur Stärkung des Auswärtigen Dienstes im Amtsblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Gründung der Stiftung zur Stärkung des Auswärtigen Dienstes wurde in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

12punto

Dem Gesetz zufolge wird sich die Stiftung zur Stärkung des Auswärtigen Dienstes aus einem Kuratorium, einem Vorstand und einem Aufsichtsrat zusammensetzen.

Die Stiftung wird in der Lage sein, Arbeiten zur Verwertung von Immobilien, die dem Ministerium gehören oder ihm zugewiesen sind und aktuell nicht benötigt werden, unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zugunsten des Ministeriums durchzuführen, Hochschuleinrichtungen zu gründen sowie Maßnahmen zur Förderung der Qualifikationen und der Repräsentationsfähigkeit des Personals zu unterstützen.

Zur Erzielung von Einnahmen und zur Zweckbestimmung der Stiftung wird sie im In- und Ausland bewegliche und unbewegliche Güter erwerben, verkaufen und vermieten können; sie wird alle Arten von dinglichen und geldwerten, geistigen und gewerblichen Rechten und Forderungen erwerben sowie Tauschgeschäfte, Verrechnungen, Hypothekenbestellungen und ähnliche Verfügungen vornehmen können.

Sie wird staatliche Binnenschuldverschreibungen sowie im Rahmen des Gesetzes Nr. 4749 vom 28.3.2002 über die Regelung der öffentlichen Finanzierung und des Schuldenmanagements von der Leasing-Aktiengesellschaft des Unterstaatssekretariats für das Schatzwesen ausgegebene Mietzertifikate, Unternehmensanleihen, Aktien und sonstige Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Unternehmen und Gewerbebetriebe gründen und betreiben können.

Die Immobilien, die sich im Besitz der Stiftung befinden oder befinden werden, sind von allen Arten von Grundbuchgebühren sowie von der Grundsteuer und allen mit Immobilien verbundenen Abgaben und Gebühren befreit.