Verordnung zur allgemeinen Luftfahrt im Amtsblatt veröffentlicht

Die vom Innenministerium, dem Handelsministerium sowie dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur gemeinsam erlassene „Verordnung über Sicherheitsmaßnahmen für die allgemeine Luftfahrt“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Das Amtsblatt vom Dienstag, dem 19. Dezember 2023, wurde veröffentlicht. Unter den Verordnungen findet sich auch ein Punkt zur Luftfahrt.

DIE BESTIMMUNGEN WURDEN BEKANNT GEGEBEN

Dem 4. Artikel, 1. Absatz der Verordnung wurde folgender Punkt hinzugefügt:

Ein Terminal für die allgemeine Luftfahrt ist eine Terminalart, die für Dienste wie Privatflugzeuge, Geschäftsreisejets, Lufttaxis und Ambulanzflüge genutzt wird. Diese Terminals müssen über eine Betriebsgenehmigung für Flughafenterminals der Gruppe C verfügen. Diese Genehmigung wird von der Generaldirektion für Zivilluftfahrt erteilt und stellt sicher, dass das Terminal die Standards für Sicherheit, Komfort, Qualität und Umweltschutz erfüllt.

Zudem wurden folgende Zusatzartikel aufgenommen:

  • Wer in Terminals der allgemeinen Luftfahrt gewerbliche Passagier- und Begleitfrachttransporte durchführen möchte, muss die erforderlichen Bedingungen und Maßnahmen gemäß dem Nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt und den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.
  • Zu diesem Zweck stellt der Flughafen- und/oder Terminalbetreiber einen Antrag bei der zivilen Verwaltungsbehörde des Flughafens. Die Anträge werden von der Sicherheitskommission des Flughafens bewertet; genehmigte Anträge werden über die zivile Verwaltungsbehörde des Flughafens an das Innenministerium weitergeleitet.
  • Für die Durchführung von gewerblichen Passagier- und Begleitfrachttransporten in Terminals der allgemeinen Luftfahrt werden die Stellungnahmen des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, des Handelsministeriums sowie anderer relevanter öffentlicher Institutionen und Organisationen eingeholt. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen erteilt das Innenministerium die Genehmigung oder lehnt diese ab.