Wichtige Entwicklung im CHP-Parteitagsprozess: Unzuständigkeitsbeschluss aufgehoben
Im Verfahren zum 38. Ordentlichen Parteitag der CHP wurde der Unzuständigkeitsbeschluss des erstinstanzlichen Strafgerichts vom 3. Schwurgericht Ankara aufgehoben. Damit ist der Weg für ein Gerichtsverfahren gegen die Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Gesetz über politische Parteien wieder frei.
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Im Rahmen der Ermittlungen zum 38. Ordentlichen Parteitag der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) wurde eine wichtige gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren getroffen, in dem den Beschuldigten ein Verstoß gegen Artikel 112 des Gesetzes über politische Parteien vorgeworfen wird.
Der Fall war ursprünglich vor das 26. erstinstanzliche Strafgericht Ankara gebracht worden, welches jedoch einen „Unzuständigkeitsbeschluss“ erließ und die Akte an das Schwurgericht verwies. Gegen diesen Beschluss des erstinstanzlichen Strafgerichts wurde Berufung eingelegt, über die nun das 3. Schwurgericht Ankara entschieden hat.
ZUSTÄNDIGKEITSENTSCHEIDUNG ZURÜCK AN DAS SCHWURGERICHT
Das 3. Schwurgericht Ankara hob mit Beschluss vom 30. Juni 2025 die Unzuständigkeitsentscheidung auf und entschied, dass der Fall vor einem Schwurgericht verhandelt werden muss. Mit dieser Entscheidung wurde der Weg für ein Verfahren gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Parteitagsprozess der CHP vor einem Schwurgericht geebnet.