Satzungsänderung bei der CHP abgeschlossen: Das sind die beschlossenen Änderungen...
Mit der auf dem 20. Außerordentlichen Parteitag der CHP verabschiedeten Satzungsänderung kann eine Person für maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten als Abgeordneter, Bürgermeister oder Mitglied eines Gemeinde- oder Provinzrats gewählt werden. Die Amtszeitbegrenzung für Abgeordnete beginnt mit der 27. Legislaturperiode der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM), die aus den Wahlen vom 24. Juni 2018 hervorging.
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Der 20. Außerordentliche Parteitag der CHP, der mit dem Ziel einer Satzungsänderung im ATO Congresium zusammengekommen war, ist abgeschlossen.
Mit der Änderung der Parteisatzung wird der Parteivorsitzende durch den Generalsekretär und in der durch die Protokollordnung festgelegten Reihenfolge durch die stellvertretenden Parteivorsitzenden vertreten.
Der Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in der TBMM wurden in den Zentralvorstand (MYK), das höchste Führungsorgan der Partei, aufgenommen. Die Rangfolge des Generalsekretärs im MYK wurde vor die der stellvertretenden Parteivorsitzenden gesetzt.
In Artikel 41 der Satzung wurde folgender Passus hinzugefügt: "Um bei Kongressen als Kandidat für den Vorsitz zu kandidieren, ist ein schriftlicher Vorschlag von mindestens 10 Prozent und höchstens 15 Prozent der Gesamtzahl der Kongressmitglieder erforderlich. Kandidaten dürfen nicht mehr als 15 Prozent der Unterschriften sammeln und diese nicht beim Kongresspräsidium einreichen."
Für eine Kandidatur als Parteivorsitzender ist ein schriftlicher Vorschlag von mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent der Gesamtzahl der Parteitagsmitglieder erforderlich. Es dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Unterschriften beim Sitzungspräsidium eingereicht werden. Der amtierende Parteivorsitzende kann auf eigenen Wunsch kandidieren, darf jedoch selbst keine Unterschriften sammeln, und es dürfen auch keine Unterschriften in seinem Namen gesammelt werden.
PARTEIRAT ENTSCHEIDET ÜBER DAS VERFAHREN
Mit der Änderung wurde festgelegt, dass die Methoden zur Bestimmung der Kandidaten für die Mitgliedschaft in der TBMM Vorwahlen, von der Organisation überwachte Vorwahlen, Kandidatenbefragungen, von der Organisation überwachte Kandidatenbefragungen und zentrale Auswahlverfahren sind. Gemäß der Satzung entscheidet der Parteirat (PM) im Einklang mit der Stellungnahme der Provinzorganisationen, welche Methode in welchem Wahlkreis angewendet wird.
Bei von der Organisation überwachten Vorwahlen und Kandidatenbefragungen werden die Wahlergebnisse durch einen Beschluss des PM festgestellt und dem Hohen Wahlrat (YSK) gemäß dem Verfahren der zentralen Auswahl gemeldet.
Der Beschluss des PM hat feststellenden Charakter und kann die endgültigen Wahlergebnisse nicht ändern. Bei den Stimmzetteln, die in diesen Verfahren verwendet werden, werden Maßnahmen getroffen, um eine ausgewogene Verteilung der Kandidaten nach Region, Geschlecht, Alter und Beruf zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden die Regeln für die Stimmabgabe je nach den Besonderheiten des jeweiligen Wahlkreises durch eine Verordnung festgelegt.
In Wahlkreisen, in denen von der Organisation überwachte Vorwahlen oder Kandidatenbefragungen durchgeführt werden, kann der PM bis zu 15 Prozent der Gesamtzahl der TBMM-Sitze als Kontingent der Parteizentrale festlegen. Dieses Kontingent darf in jedem Wahlkreis bis zu 15 Prozent der Gesamtzahl der Abgeordneten betragen.
Der PM wird unter Nutzung von Bewertungs- und Messmethoden die für das Kontingent der Parteizentrale reservierten Plätze zu einem Drittel der Provinzorganisation, zu einem Drittel den Mitgliedern der Jugend- und Frauenorganisationen und zu einem Drittel den derzeitigen Parteimitgliedern in der TBMM zuweisen. Mindestens ein Viertel der für die Mitglieder der Jugend- und Frauenorganisationen reservierten Plätze wird für Plätze reserviert, auf denen bei der vorangegangenen Wahl Abgeordnete gewählt wurden.
Bei der zentralen Auswahl werden die Kandidaten direkt vom PM bestimmt.
Wer an Vorwahlen, von der Organisation überwachten Vorwahlen, Kandidatenbefragungen oder von der Organisation überwachten Kandidatenbefragungen teilnimmt, kann sich nicht für die zentrale Auswahl, eine zentrale Kandidatur oder das Kontingent der Parteizentrale bewerben.
Auf der Kandidatenliste mindestens eines Wahlkreises wird ein behinderter Kandidat auf dem ersten Platz berücksichtigt.
DREI-AMTSZEITEN-REGEL
Gemäß der Satzung kann eine Person für maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten als Abgeordneter gewählt werden. Legislaturperioden, in denen die Wahlen vor Ablauf der Hälfte der Amtszeit erneuert wurden, werden nicht mitgerechnet.
Bei Vorwahlen, von der Organisation überwachten Vorwahlen, Kandidatenbefragungen und von der Organisation überwachten Kandidatenbefragungen gilt die Amtszeitbeschränkung nicht. In Wahlkreisen, in denen die Partei keinen Abgeordneten stellt, kann die Amtszeitregel auf Vorschlag des Zentralvorstands und durch Beschluss des PM ausgesetzt werden, um einen Abgeordneten zu gewinnen oder die Stimmen der Partei in diesen Wahlkreisen zu erhöhen.
Gemäß dem hier hinzugefügten Zusatzartikel beginnt die Anwendung der Amtszeitregel mit der 27. Legislaturperiode der TBMM, die aus den Wahlen vom 24. Juni 2018 hervorging.
KANDIDATENFINDUNGSPROZESS BEI KOMMUNALWAHLEN
Die Drei-Amtszeiten-Regel wird auch im Prozess der Kandidatenbestimmung bei Kommunalwahlen angewendet. Demnach kann eine Person für maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten als Bürgermeister oder Mitglied eines Gemeinde- oder Provinzrats gewählt werden.
Bei Vorwahlen, von der Organisation überwachten Vorwahlen, Kandidatenbefragungen und von der Organisation überwachten Kandidatenbefragungen gilt die Amtszeitbeschränkung nicht. Bei einem Wechsel des Wahlkreises kann die Ausnahme von der Amtszeitregel auf Vorschlag des Zentralvorstands und durch Beschluss des PM angewendet werden.
Bei den durch Wahl bestimmten Kandidaturen für Abgeordnete, Provinz- und Gemeinderäte bei von der Organisation überwachten Vorwahlen oder Kandidatenbefragungen, bei der Wahl des Parteirats und des Hohen Disziplinarrats, bei der Wahl der Provinz- und Bezirksvorstände sowie bei der Wahl der Provinz- und Parteitagsdelegierten wird eine Geschlechterquote von 50 Prozent und eine Jugendquote von 30 Prozent angewendet. Die Geschlechter- und Jugendquoten werden auf den Parteitagen schrittweise erhöht.
Diese Quote wird als 10-prozentige Jugendquote für die Altersgruppe 18-25 Jahre und als 20-prozentige Quote für das erwerbsfähige Alter für die Altersgruppe 26-40 Jahre angewendet.
Bei einer Kandidaturbewerbung wird mindestens eine behinderte Person in den Bezirks- und Provinzvorständen sowie im PM vertreten sein.
Bei Disziplinarverfahren wird bei der Bestimmung des überweisenden Organs und des zuständigen Disziplinarrats die Funktion der betreffenden Person zum Zeitpunkt des begangenen Parteiverstoßes berücksichtigt.
Die Befugnis zur Begnadigung bei rechtskräftigen Strafen liegt beim PM, wobei die Stellungnahme des Hohen Disziplinarrats und – sofern die Parteimitgliedschaft fortbesteht – des Vorsitzenden oder Sekretärs zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Strafe einzuholen ist.
Andererseits wurden auch einige Artikel in der Parteitagsordnung der Partei angepasst.
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