Rechtsprofessor widerlegt Entscheidung zur Annullierung des Diploms von Ekrem İmamoğlu: Er fand 7 Fehler
Der Rechtsprofessor Metin Günday bewertete die Entscheidung der Universität Istanbul, das Diplom von Ekrem İmamoğlu zu annullieren, legte die 7 Fehler in der Entscheidung einzeln dar und erklärte, dass die Annullierung rechtlich ungültig sei.
12punto
Die Universität Istanbul sorgt weiterhin mit ihrer Entscheidung für Schlagzeilen, das Diplom von Ekrem İmamoğlu zu annullieren. Der Verwaltungsrechtsprofessor Metin Günday argumentierte jedoch, dass diese Entscheidung rechtlich unbegründet sei, und wies auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hin.
Günday entkräftete in einer Erklärung gegenüber der Zeitung Sözcü die Entscheidung der Universität Istanbul zur Annullierung des Diploms, die sich auf den Wechsel İmamoğlus von Zypern an die Universität Istanbul bezog, aufgrund von 7 separaten Fehlern.
Während die rechtlichen Diskussionen über das von der Universität Istanbul annullierte Diplom andauern – eine Entscheidung, die während der Ermittlungen der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft gegen die Stadtverwaltung von Istanbul (İBB) und der am 19. März gegen Ekrem İmamoğlu erlassenen Festnahmeanordnung fiel –, erläuterte Günday die Fehler im 8-seitigen Bericht zur Annullierungsentscheidung einzeln. Er betonte dabei die Unzuständigkeit des Hochschulrats (YÖK), Unklarheiten bei den Daten, Fehler im Studentenregister sowie Mängel in den Rechtsvorschriften.
Günday sprach auch die Verfahren in der Ausschreibung an, die zum Zeitpunkt von İmamoğlus Wechsel veröffentlicht wurde, und legte dar, dass der Prozess nicht im gesetzlichen Rahmen abgelaufen sei, was die Entscheidung fehlerhaft mache.
RECHTSPROFESSOR ERKLÄRT DIE 7 FEHLER EINZELN
Hier sind die 7 Fehler:
1- KEINE BETEILIGUNG DES YÖK IN DER DAMALIGEN GESETZGEBUNG
Im Jahr 1982 gab es eine Verordnung. 1990 wurden einige Anpassungen vorgenommen. Beide Verordnungen waren Regelungen, die vor diesem Wechsel in Kraft waren; daher muss beurteilt werden, ob die Entscheidung zum Wechsel gemäß den damaligen Rechtsvorschriften rechtmäßig war oder nicht. Betrachtet man die damaligen Rechtsvorschriften, so lag die Befugnis beim Fakultätsrat. Nach der damaligen Gesetzgebung gab es keine Beteiligung des YÖK.
2- GLEICHWERTIGKEIT DER UNIVERSITÄT WURDE FESTGESTELLT
Diese Entscheidung zum Wechsel ist rechtmäßig. Bevor der Fakultätsrat diese Entscheidung traf, forderte er die Feststellung, dass die Universität, von der gewechselt werden sollte, auf dem gleichen Niveau sei. Dies wurde in diesem Fall festgestellt.
3- UNZUREICHENDE UNTERSUCHUNG
Mit der Behauptung, es sei nicht ausreichend recherchiert worden, werden die Mitglieder des Fakultätsrats beschuldigt. Es wird behauptet, man habe dazu keine Stellungnahme des YÖK eingeholt. Doch in der Gesetzgebung gibt es keine solche Regelung oder Schuldzuweisung. Da İmamoğlu die Voraussetzungen erfüllte, ist sein Wechsel rechtmäßig.
4- 'DATEN BINDEN İMAMOĞLU NICHT'
Diese Entscheidung wurde am 12. September 1990 getroffen. In der in der Zeitung Milliyet veröffentlichten Anzeige der Universität wurde jedoch angegeben, dass dies bis zum 14. September 1990 hätte erfolgen müssen. Man habe die Wechsel jedoch bereits am 12. September beschlossen, ohne den 14. September abzuwarten. Dies bindet weder İmamoğlu noch die anderen Bewerber.
5- KONTINGENT WURDE ERHÖHT
Das Kontingent wurde erhöht, das stimmt. Aber durch diese Erhöhung des Kontingents wurde Ekrem İmamoğlu nicht anders behandelt. Er erfüllte bereits die erforderlichen Voraussetzungen. Selbst wenn das Kontingent so geblieben wäre, wie es ursprünglich ausgeschrieben war, hätte es keinen Unterschied gemacht, da er die Voraussetzungen für den Wechsel erfüllte.
6- BESCHLÜSSE DES FAKULTÄTSRATS
Zu diesem Zeitpunkt fasste der Fakultätsrat nacheinander zwei Beschlüsse. Der erste ist Beschluss Nr. 24, der zweite Nr. 25. Der Beschluss bezüglich des Wechsels aus dem Ausland ist Beschluss Nr. 24. Bei diesem Beschluss sind alle Unterschriften vollständig, jeder hat unterschrieben. Im Bericht heißt es: 'Bei Beschluss Nr. 25 fehlen einige Unterschriften'. Daher soll suggeriert werden, dass der Beschluss nicht zustande gekommen sei. Aber Beschluss Nr. 25 betrifft die Entscheidungen zum Wechsel innerhalb des Landes.
7- FEHLER IM STUDENTENREGISTER
Es wurde angegeben, dass İmamoğlu von der Eastern Mediterranean University gewechselt sei. Im Register der Studentenverwaltung steht jedoch klar geschrieben, dass İmamoğlu von der Girne American University kam. Wissen Sie, wo 'Eastern Mediterranean' steht? Die Rektoratsabteilung für Studentenangelegenheiten der Universität hat einen Schreibfehler gemacht. Kann dieser Schreibfehler İmamoğlu angelastet werden?