Im Amtsblatt veröffentlicht: Entscheidung des YSK zu den 'Kandidatenlisten' für die Kommunalwahlen

Die Entscheidung des Hohen Wahlrats (YSK) über die Verfahren, die bei der Einreichung der Kandidatenlisten für die am 31. März stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen einzuhalten sind, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

İHA

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Hohen Wahlrats (YSK) müssen in den Metropolen die Provinzvorsitzenden der politischen Parteien die Listen für die Bürgermeisterämter der Metropolen bei den Provinzwahlbehörden einreichen. Die Bezirksvorsitzenden der politischen Parteien müssen ihre Kandidatenlisten für die Bürgermeisterämter, die Gemeinderatsmitglieder sowie die Mitglieder der Provinzparlamente bei den Bezirkswahlbehörden gegen Empfangsbescheinigung auf einem tragbaren Datenträger sowie in dreifacher Ausfertigung in Papierform – jeweils getrennt für alle in diesem Wahlkreis durchgeführten Wahlen – bis spätestens Dienstag, den 20. Februar, um 17.00 Uhr einreichen.

Unabhängige Kandidaten müssen ihre Unterlagen, die ihre gesetzlich vorgeschriebene Wählbarkeit belegen, zusammen mit einer Quittung über die Einzahlung des Bruttomonatsgehalts des höchstrangigen Staatsbeamten in Höhe von 7.228 TL bei der Finanzkasse, ihrem Antrag beifügen und diesen bis spätestens 20. Februar um 17.00 Uhr bei den zuständigen Provinz- oder Bezirkswahlbehörden einreichen. Sollten unabhängige Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen, wird das als Sicherheit hinterlegte Geld nicht an sie zurückerstattet.