Kassationsgerichtshof-Urteil zu „Züppe“ aufgetaucht: Tanal hatte darauf hingewiesen

Gegen den CHP-Abgeordneten aus Izmir, Tuncay Özkan, war nach Äußerungen über den Präsidenten und AKP-Vorsitzenden Recep Tayyip Erdoğan eine Untersuchung eingeleitet worden. Nun wurde bekannt, dass entschieden wurde, dass der betreffende Ausdruck keinen Straftatbestand erfüllt.

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Justizminister Yılmaz Tunç gab am Sonntagabend auf seinem X-Account bekannt, dass gegen den Abgeordneten der größten Oppositionspartei Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) aus Izmir, Tuncay Özkan, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weil er Präsident Recep Tayyip Erdoğan als „züppe“ (auf Deutsch etwa: Geck, Snob oder Dandy) bezeichnet hatte.

Nach dieser Entscheidung kam die Frage auf, ob das Wort „züppe“ einen Straftatbestand darstellt.

KASSATIONSGERICHTSHOF HATTE URTEIL AUFGEHOBEN

In einer Entscheidung des 2. Strafsenats des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) vom 20.03.2008 wurde in einem Urteil unter der Überschrift „Rechtsprechungstext“ ein wegen des Begriffs „züppe“ geführtes Beleidigungsverfahren aus folgendem Grund aufgehoben:

Nach Prüfung der Akten wurde wie folgt entschieden;

Angesichts der Tatsache, dass die Zeugen M.E.A... und F.G..l in ihren polizeilichen Aussagen angaben, der Angeklagte habe gegenüber dem Geschädigten geäußert: „Wer bist du, ihr seid verpflichtet, euch mit mir zu befassen, ihr niederträchtigen Ehrlosen, ihr Gecken (züppeler)“, während sie in ihren Aussagen vor Gericht erklärten, sie hätten zwar gehört, dass der Angeklagte mit der Krankenschwester und Bürgern gestritten habe, wüssten aber nicht, zu wem er was gesagt habe; hätte der Widerspruch zwischen den Aussagen in der Hauptverhandlung und den Aussagen im Ermittlungsverfahren geklärt werden müssen. Falls dies nicht möglich sei, hätte begründet werden müssen, welcher Aussage aus welchem Grund der Vorzug gegeben wurde. Zudem hätte E.K..., von dem bekannt ist, dass er aufgrund eigener Wahrnehmung über Kenntnisse zum verfahrensgegenständlichen Vorfall verfügt, als Zeuge vernommen werden müssen, um unter gemeinsamer Würdigung aller Beweise die rechtliche Situation des Angeklagten zu bestimmen. Stattdessen wurde aufgrund unzureichender Ermittlungen das schriftliche Urteil gefällt.

Dies erforderte die Aufhebung. Da die Revisionsgründe der dortigen Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet erachtet wurden, wurde einstimmig beschlossen, das Urteil aus diesem Grund wie beantragt AUFZUHEBEN, am 28.02.2013.

TANAL HATTE DARAUF HINGEWIESEN

Der CHP-Abgeordnete aus Şanlıurfa, Mahmut Tanal, hatte erklärt, dass der Begriff „züppe“ laut Definition der Türkischen Sprachgesellschaft (TDK) eine Bezeichnung sei, die Künstlichkeit und Übertreibung kritisiere und keine Beleidigung enthalte. Er sagte: „Auch nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ist der Ausdruck ‚züppe‘ keine Beleidigung und stellt keinen Straftatbestand dar.“