Özgür Özel verschärft Vorwürfe um Tonaufnahmen: „Die Aufnahmen liegen in einem Bankschließfach“
CHP-Parteivorsitzender Özgür Özel äußerte sich bei einer Kundgebung in Rize erneut zu Justizminister Akın Gürlek. Özel weitete seine Behauptung vom Vortag, wonach Gürlek Gespräche mit Erdoğan aufzeichne, aus und behauptete, die entsprechenden Speicherkarten würden in einem Bankschließfach in Ankara aufbewahrt.
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Der CHP-Parteivorsitzende Özgür Özel hat bei einer Kundgebung in Rize neue Vorwürfe gegen Justizminister Akın Gürlek erhoben. Nachdem er bereits zuvor behauptet hatte, Gürlek zeichne seine Gespräche mit Präsident Recep Tayyip Erdoğan auf, äußerte er sich nun zum Aufbewahrungsort dieser Aufnahmen.
Behauptung: „Speicherkarten im Bankschließfach“
Von der Bühne der Kundgebung aus behauptete Özgür Özel, dass die Tonaufnahmen, die Akın Gürlek seiner Aussage nach angefertigt habe, auf Speicherkarten gespeichert seien und diese Karten in einem Bankschließfach in Ankara aufbewahrt würden.
In seiner Erklärung wandte sich Özel direkt an Präsident Erdoğan und äußerte sich wie folgt:
„Ich appelliere an Erdoğan. Heute in Ankara, in dieser Bank, in diesem Schließfach – es ist zwar verschlossen, aber das Innenministerium könnte handeln, schnell einen Beschluss erwirken, das Bankschließfach öffnen lassen und die Speicherkarten beschlagnahmen, auf denen Akın Gürlek deine Stimme für die Zukunft aufgezeichnet hat.“
Bereits am Vortag hatte Özgür Özel behauptet, dass Akın Gürlek die Gespräche mit Präsident Erdoğan aufgezeichnet habe.
Mit seiner jüngsten Erklärung bei der Kundgebung in Rize legte Özel nach und behauptete, die besagten Aufnahmen befänden sich auf Speicherkarten, die in einem Bankschließfach in Ankara gelagert würden.
Was war geschehen?
Die Generalstaatsanwaltschaft Bakırköy hat von Amts wegen eine Untersuchung zu den „Tonaufnahme“-Behauptungen des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel eingeleitet.
Özel wird vorgeworfen, den Straftatbestand der „öffentlichen Verbreitung irreführender Informationen“ gemäß Artikel 217/A des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) erfüllt zu haben.