Schlechte Nachrichten für die von Özgür Özel geplante 'Neue Partei': 90 Abgeordnete reichen nicht aus...

Es wird erwartet, dass Özgür Özel, der angekündigt hat, die CHP zu verlassen und eine neue Partei zu gründen, mit etwa 90 Abgeordneten eine starke Fraktion im Parlament bilden wird. Nach geltender Rechtslage ist jedoch für den Erhalt von staatlichen Finanzhilfen nicht die Anzahl der Abgeordneten entscheidend, sondern das Erreichen von mindestens 3 Prozent der Stimmen bei der letzten Parlamentswahl.

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Nachdem der gewählte CHP-Vorsitzende Özgür Özel die Gründung einer neuen Partei angekündigt hat, ist die Frage aufgekommen, ob die voraussichtliche Anzahl der Sitze der Partei im Parlament für den Erhalt staatlicher Finanzhilfen ausreichen wird.

Während erwartet wird, dass sich 90 Abgeordnete der CHP der neuen Partei von Özel anschließen werden, reicht nach geltender Gesetzgebung die bloße Anzahl der Abgeordneten nicht aus, um staatliche Unterstützung zu erhalten.

WAHLBEDINGUNG FÜR FINANZHILFEN

Wie Merve Kılıç von der Zeitung Cumhuriyet berichtet, wird die staatliche Finanzhilfe für politische Parteien gemäß dem Zusatzartikel 1 des Parteiengesetzes Nr. 2820 auf der Grundlage des Stimmenanteils bestimmt, den sie bei der letzten Parlamentswahl erzielt haben.

Daher muss eine neu gegründete Partei an der letzten Parlamentswahl teilgenommen und mindestens 3 Prozent der Stimmen erhalten haben, um von staatlicher Unterstützung profitieren zu können. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, begründet auch eine Fraktionsstärke von über 90 Abgeordneten im Parlament keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfen.

Im Rahmen der geltenden Regelungen wird der Erhalt staatlicher Finanzhilfen für Özels neue Partei davon abhängen, ob sie an Wahlen teilnimmt und die 3-Prozent-Hürde überspringt.

Die staatliche Unterstützung für politische Parteien in der Türkei wurde seit 1965 durch verschiedene Regelungen geformt. Während das Parteiengesetz Nr. 2820 im Jahr 1983 in Kraft trat, wurde 1995 der Grundsatz der Bereitstellung einer „ausreichenden und fairen finanziellen Unterstützung“ für politische Parteien in Artikel 68 der Verfassung aufgenommen. Mit einer Änderung im Jahr 2014 wurde die Schwelle für den Anspruch auf staatliche Finanzhilfen von 7 Prozent auf 3 Prozent gesenkt.