Abmahnung eines Süper-Lig-Clubs an den TFF!
Im Namen der Clubs, die Unterschriften gesammelt haben, hat İstanbulspor eine formelle Abmahnung an den türkischen Fußballverband TFF geschickt, da dieser trotz der gesammelten 147 Unterschriften für eine sofortige außerordentliche Wahlversammlung bisher keine Entscheidung für Neuwahlen getroffen hat.
12punto
Der Präsident des Clubs İstanbulspor, Ecmel Faik Sarıalioğlu, hat eine Abmahnung an den TFF geschickt, da dieser trotz der von den Delegierten gesammelten 147 Unterschriften für eine sofortige außerordentliche Wahlversammlung keine Entscheidung für Neuwahlen getroffen hat. Sarıalioğlu, der ein Schreiben im Namen der Unterschriften sammelnden Clubs übermittelte, verschickte nach der Zustellung der notariell beglaubigten Abmahnung eine Informationsnachricht. Hier sind die Nachricht und die Abmahnung:
Sehr geehrte Präsidenten, als İstanbulspor habe ich heute unsere Abmahnung verschickt, die den ersten Schritt des rechtlichen Verfahrens darstellt. Im Anhang finden Sie die notariell beglaubigte Fassung. Diese wurde auf Basis des aktuellen Stands von heute erstellt. Ich sende Ihnen ein Exemplar dieses Textes im Anhang. Unsere Präsidenten, die unterschrieben haben, können dasselbe Dokument versenden. Sollten jedoch neue Unterschriften hinzukommen, können sie uns vor dem Versand kontaktieren, damit wir ihnen mitteilen können, ob die Liste aktuell ist. In der Hoffnung, dass dies zu einem guten Ergebnis führt...
Betreff: Aufforderung zur Einhaltung der Forderung nach einer „Außerordentlichen Wahlversammlung“ durch die TFF-Generalversammlungsdelegierten gemäß Artikel 29 der TFF-Satzung sowie die Androhung rechtlicher Schritte im Falle der Nichtbeachtung.
Erläuterungen:
Sehr geehrter Adressat,
Aufgrund der aktuellen Situation des türkischen Fußballs wurde von den beigefügten 147 Personen, die Delegierte der TFF-Generalversammlung sind, gemäß Artikel 29/2 der TFF-Satzung notariell eine „Außerordentliche Wahlversammlung“ einberufen. (Beigefügte notariell beglaubigte Delegierten-Einberufungsliste)
Da die besagte Einberufung von mehr als 130 Delegierten gefordert wurde, was 40 % der 325 Delegierten (vom TFF mit 324 angegeben) gemäß Artikel 22 der TFF-Satzung entspricht, ist der TFF-Vorstand gemäß Artikel 29/2 der TFF-Satzung verpflichtet, innerhalb von spätestens 30 Tagen eine „Außerordentliche Generalversammlung“ einzuberufen.
In den auf der TFF-Website veröffentlichten Erklärungen finden sich Äußerungen zur „Befugnis“ der Delegierten in den an den TFF gesandten Abmahnungen sowie zu deren „Rückzug der Unterschriften“. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 22/2 der TFF-Satzung und Artikel 9 der Geschäftsordnung der TFF-Generalversammlung hat der TFF-Vorstand jedoch weder das Recht, über die Befugnisse der Delegierten oder den Rückzug von Unterschriften zu entscheiden, noch stellt die Erklärung auf der TFF-Website eine Kompetenzanmaßung des TFF-Vorstands gegenüber der Entscheidungsbefugnis und den Aufgaben der Generalversammlung, dem höchsten Entscheidungsorgan des TFF, dar.
Darüber hinaus bietet keine Rechtsnorm einem Organ, gegen das Forderungen erhoben werden, rechtlichen Schutz für das Recht, über diese Forderungen selbst zu entscheiden. Würde das Gegenteil akzeptiert, würde der TFF-Vorstand keine der Forderungen der Delegierten, die sich gegen ihn richten, nach eigenem Ermessen bewerten. Da dies eine direkte Behinderung der Ausübung der demokratischen und gesetzlichen Rechte der TFF-Generalversammlungsdelegierten darstellen würde, ist der TFF-Vorstand verpflichtet, von dieser Kompetenz- und Aufgabenanmaßung Abstand zu nehmen. In diesem Sinne ist der TFF-Vorstand, der an das Gesetz Nr. 5894, die TFF-Satzung und die Geschäftsordnung der TFF-Generalversammlung gebunden ist, verpflichtet, gemäß der Forderung der 147 beigefügten Delegierten nach einer „Außerordentlichen Wahlversammlung“ eine Einberufung gemäß Artikel 29 der TFF-Satzung vorzunehmen und die „Außerordentliche Generalversammlung“ innerhalb von spätestens 30 Tagen ab dem Datum der Abmahnung einzuberufen. Im Falle eines gegenteiligen Verhaltens haben alle Entscheidungen, einschließlich der „Registrierung der Ligen“, die vom TFF-Vorstand getroffen werden, dessen rechtliche Existenz aufgrund der Nichteinberufung der TFF-Generalversammlung innerhalb von spätestens 30 Tagen nach dem Datum der Abmahnung zur Einberufung einer „Außerordentlichen Generalversammlung“ in Frage gestellt ist, keinen rechtlichen Schutz und keine rechtliche Gültigkeit.
Sollte der TFF-Vorstand daher entgegen dieser Aufforderung handeln, werden wir zusätzlich zu einem Antrag bei der FIFA bei den Gerichten Anträge bezüglich der Kompetenz- und Aufgabenanmaßung der TFF-Führung stellen und wegen Amtsmissbrauchs gegen die Mitglieder und Fachkräfte des TFF-Vorstands vorgehen, die den Willen zeigen, gegen das TFF-Gesetz, die TFF-Satzung und die Geschäftsordnung der TFF-Generalversammlung zu verstoßen. Dies teilen wir Ihnen hiermit förmlich mit.