TFF veröffentlicht Erklärung zur Ausländerregelung für die neue Saison

Der türkische Fußballverband (TFF) hat bekannt gegeben, dass die Mannschaften in der neuen Saison 14 ausländische Spieler unter Vertrag nehmen dürfen, wobei für 12 von ihnen kein Alterskriterium gilt.

İHA

Der TFF hat Erklärungen zu den Kriterien für den Einsatz ausländischer Spieler in der neuen Saison abgegeben. Die Mitteilung des Verbandes lautet wie folgt:

Artikel 1 - Spielberechtigung in der Süper Lig

(1) Die Vereine dürfen in ihrer A-Mannschaftsliste maximal 14 Spieler führen, die nicht für die türkische A-Nationalmannschaft spielberechtigt sind („ausländische Spieler“).

Für 12 der 14 ausländischen Spieler, die in die A-Mannschaftsliste eingetragen werden können, gilt kein Alterskriterium. Sollten 14 ausländische Spieler in die A-Mannschaftsliste eingetragen werden, müssen in der Saison 2025/2026 mindestens 2 dieser Spieler am oder nach dem 01.01.2003 geboren sein. Die Nichtnutzung eines Teils oder der gesamten Quote von 14 ausländischen Spielern hindert die Vereine nicht daran, eine höhere Anzahl an Spielern zu registrieren, die für die türkische A-Nationalmannschaft spielberechtigt sind.

In der Saison 2026/2027 müssen hingegen mindestens 4 der 14 ausländischen Spieler am oder nach dem 01.01.2004 geboren sein.

(2) Süper-Lig-Vereine, die Verträge mit mehr als 14 ausländischen Spielern haben, dürfen ausländische Spieler, die nicht in der A-Mannschaftsliste aufgeführt sind, nicht in A-Mannschaftsspielen einsetzen.

(3) Zusätzlich zu den im ersten Absatz genannten Spielern, die nicht für die türkische A-Nationalmannschaft spielberechtigt sind und in der A-Mannschaftsliste stehen, können die Vereine aufgrund erworbener Rechte bis zum Ende der Vertragslaufzeit gemäß Artikel 2, Absatz e, einen Spieler, der Staatsbürger von Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan oder Turkmenistan ist und in der Saison 2023/2024 in die A-Mannschaftsliste eingetragen wurde, sowie einen Spieler, der zwar nicht für die türkische A-Nationalmannschaft spielberechtigt ist, aber die türkische Staatsbürgerschaft oder eine Blaue Karte besitzt und in die A-Mannschaftsliste eingetragen wurde, weiterhin in die A-Mannschaftsliste aufnehmen. Nach Ablauf der Verträge dieser Spieler werden Verlängerungen, Vertragsverlängerungen und neue Verträge mit anderen Vereinen als Spieler registriert, die nicht für die A-Nationalmannschaft spielberechtigt sind, und entsprechend in die A-Mannschaftsliste eingetragen.

(4) Die Vereine können ihre registrierten Profifußballer, die am oder nach dem 01.01.2005 geboren sind und für die türkische A-Nationalmannschaft spielberechtigt sind, ohne die Verpflichtung zur Eintragung in die A-Mannschaftsliste in Spielen einsetzen. Voraussetzung ist, dass diese Spieler seit mindestens 6 Monaten beim Verein registriert sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben; eine Bedingung als Profifußballer ist hierbei nicht erforderlich.

Artikel 2 - A-Mannschaftsliste

(1) Die Vereine sind verpflichtet, dem Verband die A-Mannschaftsliste ihrer Profifußballer, die an offiziellen Wettbewerben teilnehmen werden, gemäß den unten aufgeführten Grundsätzen vorzulegen:

a) Die A-Mannschaftsliste besteht aus maximal 28 Fußballern.

b) Mindestens 14 der in der A-Mannschaftsliste aufgeführten Fußballer müssen die Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft besitzen. Abgesehen von den zugelassenen ausländischen Spielern müssen alle anderen in die A-Mannschaftsliste eingetragenen Fußballer – unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 von Artikel 1 – die Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft besitzen.

Für die oben genannten Fußballer, die vor dem 15. Juni 2015 eine andere A-Nationalmannschaft gewählt haben, entfällt die Bedingung der Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft, sofern sie die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Ausländer, die erst später die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, können in diesen Kader aufgenommen werden, sofern sie nicht für die A-Nationalmannschaft eines anderen Landes gespielt haben, seit ihrem ersten Antrag auf Einbürgerung fünf Jahre vergangen sind und sie mindestens ein offizielles Spiel in einer Alterskategorie der türkischen Junioren-Nationalmannschaften bestritten haben.

c) Von den in Punkt „b“ genannten 14 Fußballern müssen in der Saison 2025/2026 mindestens zwei am oder nach dem 01.01.2003 geboren sein. In der Saison 2026/2027 müssen mindestens vier dieser Spieler am oder nach dem 01.01.2004 geboren sein.

d) Die Vereine dürfen maximal drei Torhüter in der A-Mannschaftsliste führen. Mindestens zwei dieser Torhüter müssen die in Punkt „b“ genannte Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft besitzen.

e) Sollte ein Verein keine Spieler melden, die den in den Punkten „b“, „c“ und „d“ festgelegten Kriterien entsprechen, wird die A-Mannschaftsliste um die Anzahl der nicht gemeldeten Spieler verkürzt; zudem werden gegen die betreffenden Vereine Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen die Richtlinien eingeleitet.

f) Von den in den Absätzen „b“, „c“, „d“ und „e“ genannten Spielern verlieren diejenigen, die nach der Einreichung der endgültigen Listen beim TFF ihre Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft verlieren, zu Beginn der darauffolgenden Transfer- und Registrierungsperiode ihren Status als Spieler mit dieser Spielberechtigung. Spieler, die während der Transfer- und Registrierungsperioden ihre Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft verlieren, werden unverzüglich aus dem Status der Spieler mit Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft auf der Liste gestrichen.

Artikel 3 - Einreichung der A-Mannschaftsliste beim TFF

(1) Die Vereine sind verpflichtet, die A-Mannschaftsliste bis spätestens 24 Stunden vor ihrem ersten offiziellen Pflichtspiel beim TFF einzureichen.

(2) Die A-Mannschaftsliste kann während der ersten Transfer- und Registrierungsperiode von den Vereinen bis zu 24 Stunden vor den offiziellen Pflichtspielen des Vereins überarbeitet werden.

(3) Die A-Mannschaftsliste muss innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der ersten Transfer- und Registrierungsperiode beim TFF eingereicht werden und gilt bis zur zweiten Transfer- und Registrierungsperiode.

(4) Ab Beginn der zweiten Transfer- und Registrierungsperiode können die Vereine ihre A-Mannschaftslisten bis zu 24 Stunden vor den offiziellen Pflichtspielen des Vereins überarbeiten.

(5) Innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der zweiten Transfer- und Registrierungsperiode muss die A-Mannschaftsliste, die bis zum Ende der Saison gültig ist, beim TFF eingereicht werden.

(6) Es ist zwingend erforderlich, dass die auf der A-Mannschaftsliste aufgeführten Spieler vom TFF für den Verein registriert wurden. Bei internationalen Transfers können jedoch Spieler, für die zwar ein Internationaler Transfer-Zertifikat angefordert wurde, dieses aber noch nicht eingetroffen ist, auf die A-Mannschaftsliste gesetzt werden.

Dieser Umstand muss vom Verein in der Liste ausdrücklich angegeben werden. Spieler in dieser Situation erlangen erst dann die Spielberechtigung für Wettbewerbe, wenn sie vom TFF registriert wurden. Sollte die Registrierung dieser Spieler nicht erfolgen, ist es außerhalb der Revisionszeiträume nicht gestattet, andere Spieler als Ersatz für diese Akteure hinzuzufügen.

(7) Vereinen, die ihre A-Mannschaftsliste nicht fristgerecht beim TFF einreichen, wird die Teilnahme an den Wettbewerben untersagt.

Artikel 4 - Spielernamenliste

(1) Die Spielernamenliste besteht aus maximal 21 Fußballern.

(2) Die Vereine können in der Saison 2025 - 2026 in die Spielernamenliste folgende Spieler aufnehmen:

a) Die auf ihren A-Mannschaftslisten aufgeführten Fußballer,

b) Fußballer, die nicht auf der A-Mannschaftsliste stehen, am oder nach dem 01.01.2005 geboren sind und die Spielberechtigung für die türkische A-Nationalmannschaft besitzen, sowie Amateurfußballer, die dieselben Voraussetzungen erfüllen, seit mindestens 6 Monaten beim Verein registriert sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben,

c) Professionelle Fußballer mit der Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan und Turkmenistan, sofern sie am oder nach dem 01.01.2005 geboren sind und seit ihrem 15. Lebensjahr für mindestens 3 Spielzeiten oder 36 Monate (unterbrochen oder ununterbrochen) beim Verein registriert waren.

(3) Bei Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen finden die Vorschriften der Fußball-Wettbewerbsordnung

Anwendung.