Abschiebe-Entscheidung aus Deutschland: 'Keine Gefahr für Leib und Leben im Heimatland'

In Deutschland ist ein Gerichtsurteil rechtskräftig geworden, das den Antrag eines Syrers auf subsidiären Schutz mit der Begründung ablehnte, dass für ihn in seinem Heimatland keine Gefahr für Leib und Leben bestehe. In der Entscheidung wurde zudem festgehalten, dass ihm kein vorübergehender Schutzstatus gewährt wird.

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In Deutschland ist ein Gerichtsurteil rechtskräftig geworden, das den Antrag eines Syrers auf subsidiären Schutz mit der Begründung ablehnte, dass er in seinem Heimatland nicht sicher sei. Das Urteil wird als wegweisend für künftige Fälle angesehen.

Wie DW Türkçe berichtet, wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in seinem Urteil vom 16. Juli den Antrag auf subsidiären Schutz mit dem Hinweis zurück, dass es in Syrien Regionen gebe, in denen die Sicherheit von Zivilisten nicht gefährdet sei. Zudem ließ das Gericht keine Revision zu. Da innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde, ist es nun rechtskräftig.

Der Kläger, der aus der Provinz al-Hasaka im Nordosten Syriens stammt, war zuvor in Österreich wegen seiner Mitgliedschaft in einem Schleusernetzwerk, das Menschen über die Türkei nach Europa schmuggelte, verurteilt worden. Im Jahr 2014 reiste er nach Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, und aufgrund seiner Schleusertätigkeit wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz gewährt. Der Syrer hatte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Münster geklagt, da er aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien sein Leben gefährdet sah, und zunächst recht bekommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge legte jedoch Berufung ein, woraufhin das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster dem Amt recht gab.

'ZIVILISTEN IN AL-HASAKA NICHT GEFÄHRDET'

In der Urteilsbegründung des OVG wurde zwar anerkannt, dass es in der Provinz al-Hasaka, aus der der Kläger stammt, bewaffnete Konflikte zwischen der Türkei bzw. von der Türkei unterstützten Gruppen und kurdischen Gruppierungen gebe und auch der IS gelegentlich Angriffe auf kurdische Einrichtungen verübe. Dennoch wurde festgestellt, dass Zivilisten dort nicht mehr der Gefahr ausgesetzt seien, getötet oder verletzt zu werden.

Das Gericht stellte in seinem Urteil zudem fest, dass für den Kläger in Syrien keine Gefahr politischer Verfolgung bestehe und er angesichts seines früheren Schleuserverbrechens auch nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass das Leben des Klägers in Syrien nicht gefährdet sei und ihm daher kein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden könne.