EGMR erkennt Alevitentum als „eigenständigen Glauben“ an

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat auf Antrag der Föderation der Alevitischen Gemeinden in Österreich (AAG) das Alevitentum als einen vom Islam unabhängigen Glauben anerkannt.

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Im März 2009 beantragte die Föderation bei den österreichischen Behörden die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. Die „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IGGÖ) sprach sich jedoch gegen diese Anträge aus.

Die AAG argumentierte hingegen, dass das Alevitentum ein synkretistischer Glaube sei, der den religiösen Lehren des Islam diametral entgegenstehe. Der österreichische Staat lehnte die Forderungen der Aleviten jedoch ab.

Es wurde argumentiert, dass der alevitische Glaube als islamisch definiert sei und somit unter das Islamgesetz falle.

EGMR-ENTSCHEIDUNG ZU IMMATERIELLEM SCHADENSERSATZ

Wie aus einem Bericht von Medyatava hervorgeht, hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung am 1. Dezember 2010 auf. Die Islamische Glaubensgemeinschaft legte jedoch erneut Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof lehnte eine erneute Prüfung ab. 

Daraufhin wurde der Fall vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht. Das Gericht gab der Islamischen Glaubensgemeinschaft recht. In diesem Prozess, der bis 2019 andauerte, wurde den Aleviten nicht recht gegeben. Die Angelegenheit wurde daraufhin vor den EGMR gebracht.

Der EGMR stützte sich auf Artikel 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der besagt: „Jede Person hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.“ Auf dieser Grundlage erkannte der Gerichtshof das Alevitentum als einen vom Islam getrennten Glauben an.

Zudem wurde die Zahlung von 10.000 Euro als Entschädigung für immateriellen Schaden sowie 20.000 Euro für Kosten und Auslagen an die AAG angeordnet.