Achtung, Grundstückseigentümer: Bodenregelung ist in Kraft getreten

Die seit langem diskutierte Bodenregelung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist in Kraft getreten. Die Maßnahme zielt darauf ab, ungenutzte landwirtschaftliche Flächen wieder der Produktion zuzuführen. Einzelheiten zum Pachtverfahren und zu den Antragsgrundsätzen werden vom Ministerium bekannt gegeben.

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Die Bodenregelung, an der das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft lange gearbeitet hat und die in der Öffentlichkeit für Diskussionen sorgte, ist mit dem heutigen Tag in Kraft getreten.

NICHT BEBAUTE FLÄCHEN WERDEN FÜR DIE PRODUKTION GEÖFFNET

Mit der Regelung soll erreicht werden, dass landwirtschaftliche Flächen in der gesamten Türkei, die zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet wurden, wieder der Wirtschaft zugeführt werden. In diesem Rahmen können ungenutzte Flächen durch den Staat verpachtet werden.

Nach vorliegenden Informationen wurden insbesondere in Provinzen wie Antalya, Konya und Kayseri brachliegende Flächen identifiziert. Andererseits sind Flächen, die im vergangenen Jahr bewirtschaftet, aber in diesem Jahr nicht genutzt wurden, von der Anwendung ausgenommen.

ANTRAGSVERFAHREN UND PACHTBEINGUNGEN

Wer sein Feld verpachten möchte, kann sich über das Informationssystem zur Bewertung und zum Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen (Tarım Arazileri Değerleme ve Edindirme Bilgi Sistemi) oder durch Anträge bei den Provinzdirektionen am Prozess beteiligen. Bei mehreren Bewerbungen erhält derjenige den Vorzug, der das höchste Gebot abgibt. Sollten die Gebote gleich hoch sein, werden Betriebe mit hoher landwirtschaftlicher Produktivität oder Antragsteller mit angrenzenden Feldern bevorzugt.

Die Flächen werden 7 Tage lang an den Anschlagtafeln der Dorfverwaltungen (Muhtarlık) und auf den Websites der Provinzdirektionen ausgeschrieben. Die Verpachtung erfolgt saisonal. Sollte eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden, wird der Vertrag gekündigt und die Pachteinnahmen werden direkt an den Grundstückseigentümer überwiesen. Bei Flächen, für die noch keine Erbteilung erfolgt ist, wird der Pachtzins auf ein bei einer öffentlichen Bank eröffnetes Konto eingezahlt.

VERPACHTUNG OHNE ZUSTIMMUNG DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS

Gemäß der neuen Regelung ist für die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen, die zwei Jahre lang nicht bewirtschaftet wurden, keine Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die endgültige Entscheidungsgewalt in dieser Angelegenheit wurde dem Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel übertragen.