Änderungen bei Portfoliomanagementgesellschaften und deren Geschäftstätigkeiten
Das Kommuniqué über Änderungen an den Vorschriften für Portfoliomanagementgesellschaften und deren Geschäftstätigkeiten wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
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In Artikel 20, Absatz 7 des Kommuniqués über die Grundsätze für Portfoliomanagementgesellschaften und deren Geschäftstätigkeiten wurden Änderungen vorgenommen.
Das Kommuniqué über Änderungen an den Vorschriften für Portfoliomanagementgesellschaften und deren Geschäftstätigkeiten wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
In der Erklärung heißt es: „Sofern Portfoliomanager und die Fondsdienstleistungseinheit innerhalb des Unternehmens eingerichtet wurden, wird der Fondsmanager vom Unternehmen in Vollzeit und ausschließlich für die Erfüllung dieser Aufgaben beschäftigt. Das sonstige Fachpersonal, das in den gemäß den Bestimmungen dieses Kommuniqués innerhalb des Unternehmens einzurichtenden Einheiten tätig ist, wird ebenfalls, vorbehaltlich der in diesem Kommuniqué genannten Ausnahmen, in Vollzeit und ausschließlich für die jeweilige Aufgabe beschäftigt. Im Rahmen der regulatorischen Bestimmungen des Gremiums zur Lizenzierung ist es für Personal, das als Assistent eines Portfoliomanagers arbeitet, zwingend erforderlich, über eine Lizenz für Kapitalmarktaktivitäten der Stufe 1 zu verfügen. Als Assistent eines Portfoliomanagers kann maximal drei Jahre lang gearbeitet werden. Sofern die in den regulatorischen Bestimmungen des Gremiums für die Portfoliomanagementtätigkeit geforderten Lizenzen erworben werden, kann dieser Zeitraum auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.“
Der Regelung wurde folgender Absatz hinzugefügt: „Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes eine Genehmigung für Anlageberatungsaktivitäten erhalten haben und bei denen ein Research-Experte als Anlageberater eingesetzt ist, sind verpflichtet, bis spätestens zum 30.06.2024 die Konformität mit Artikel 20, Absatz 7 dieses Kommuniqués sicherzustellen.“