AKP-Antrag angenommen: Präsident erhält Befugnis, die Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) zu verzehnfachen oder auf null zu setzen
Mit einem in der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) angenommenen Antrag wurde eine Mindestfestbetragsregelung für die Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) bei Personenkraftwagen und bestimmten Motorrädern eingeführt.
12punto
Während der Beratungen über das Sammelgesetz in der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) wurde durch einen von der AKP eingebrachten Antrag eine neue Regelung in das Gesetz über die Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) aufgenommen, die Fahrzeuge betrifft. Der angenommene Antrag ebnet den Weg für die Anwendung einer Mindestfestbetrags-ÖTV bei Personenkraftwagen und bestimmten Motorrädern.
Wie Cumhuriyet berichtet, wird bei der Berechnung der ÖTV für Personenkraftwagen neben dem Hubraum künftig auch das Antriebssystem berücksichtigt. Zudem darf der für Fahrzeuge unter der Zolltarifnummer 87.03 berechnete Betrag auf Basis der relativen Steuer nicht unter der festgelegten Mindestfestbetragssteuer liegen.
Im Text wurde der Mindestfestbetragssteuerbetrag für Fahrzeuge der Klasse L auf 30.000 TL und für andere Fahrzeuge auf 100.000 TL festgelegt. Diese Beträge werden jährlich gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes um die festgelegte Neubewertungsrate erhöht angewendet. Beträge unter 100 TL werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Fahrzeuge, die vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sind, wurden im Artikel ebenfalls aufgeführt. Demnach sind Fahrzeuge der Klasse L mit Verbrennungsmotor gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, Fahrzeuge der Klasse L mit einer Elektromotorleistung von unter 4 kW sowie Fahrzeuge der Klasse T von der Mindestfestbetragssteuerregelung ausgenommen.
Mit dem neuen Artikel wurde dem Präsidenten zudem die Befugnis erteilt, die festgelegten Beträge oder die um die Neubewertungsrate erhöhten Beträge je nach Kriterien um das bis zu Zehnfache zu erhöhen oder bis auf null zu senken.
In der Begründung des Artikels wurde daran erinnert, dass bei der Fahrzeuggruppe eine relative Besteuerung angewendet wird, und erklärt, dass die Anwendung der Festbetragssteuer, die in anderen dem Gesetz beigefügten Listen enthalten ist, nun auch für diese Fahrzeuggruppe eingeführt werden soll. In der Begründung wurde dargelegt, dass Fahrzeuge der Klasse L mit einer Elektromotorleistung von 4 kW und mehr sowie andere Fahrzeuge unter der Zolltarifnummer 87.03 in den Anwendungsbereich der Mindestfestbetragssteuer aufgenommen wurden.