BDDK führt neue Regeln für die Umschuldung von Kreditkarten und Verbraucherkrediten ein
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat eine umfassende Regelung zur Umschuldung von privaten Kreditkarten- und Verbraucherkreditverbindlichkeiten getroffen.
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Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat wichtige Änderungen bei der Umschuldung von privaten Kreditkarten- und Verbraucherkreditverbindlichkeiten vorgenommen.
Mit der neuen Regelung wurde eine Umschuldung dieser Verbindlichkeiten auf bis zu 48 Monate ermöglicht.
In diesem Prozess wurde darauf abgezielt, durch die Verkürzung von Antrags- und Laufzeitfristen eine schnellere und kostengünstigere Umschuldung zu erreichen. Privatkunden müssen innerhalb von 3 Monaten einen Antrag stellen, um von dieser Möglichkeit profitieren zu können.
Die Kundengruppen, die von der Umschuldungsmöglichkeit profitieren können, wurden wie folgt festgelegt: Kreditkartennutzer, die ihre Periodenschuld teilweise oder vollständig nicht begleichen können, Inhaber von Verbraucherkrediten, die bei der Tilgung von Kapital oder Zinsen in Verzug geraten sind, sowie Personen mit bereits zuvor umgeschuldeten Verbindlichkeiten.
Bei der Umschuldung von Kreditkartenschulden wird das Kartenlimit nicht erhöht, bis die Hälfte der Schuld beglichen ist. Bei Verbraucherkrediten wird es nicht möglich sein, neue Kredite zu vergeben, die den bestehenden Kreditsaldo übersteigen. Diese Regelungen gehören zu den makroprudenziellen Maßnahmen zur Unterstützung der Finanzstabilität. Die Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) hat zudem den maximalen Zinssatz für Kreditkartenumschuldungen auf 3,11 % festgelegt.
Die neue Entscheidung der BDDK enthält im Vergleich zu früheren Anwendungen bedeutende Änderungen. Nun können nicht nur Karteninhaber, die den Mindestbetrag nicht zahlen können, sondern auch diejenigen, die ihre Periodenschuld teilweise oder vollständig nicht begleichen können, von der Umschuldung profitieren. Bei Verbraucherkrediten wurde die Bedingung der Verzugsdauer aufgehoben, sodass jede Art von verspäteter Zahlung in den Umschuldungsumfang aufgenommen wurde.
Darüber hinaus wurde der der Umschuldung zugrunde liegende Kreditsaldo geändert. Während zuvor der Kreditsaldo zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt wurde, erfolgt die Abwicklung nun auf Basis des Kreditsaldos zum Zeitpunkt der Umschuldung. Auch eine erneute Umschuldung von Krediten, die vor dem Entscheidungsdatum umgeschuldet wurden, ist nun möglich, selbst wenn kein Verzug vorliegt.