Achtung, Content-Creator: Neue Ära bei der Besteuerung von Social-Media-Einnahmen

Das Ministerium für Schatz und Finanzen hat eine Ausweitung des Geltungsbereichs für die Besteuerung von Social-Media-Einnahmen bekannt gegeben.

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Die für Social-Media-Content-Creator eingeführte vereinfachte Besteuerungspraxis wird nun auch auf Personen ausgeweitet, die über das Internet und ähnliche elektronische Umgebungen Dienstleistungen wie individuelle Kurse, Datenverarbeitung und -entwicklung sowie Produktwerbung anbieten.

Das vom Ministerium für Schatz und Finanzen sowie der Steuerbehörde (Gelir İdaresi Başkanlığı) herausgegebene „Kommuniqué zur Änderung des allgemeinen Kommuniqués über die Einkommensteuer“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Das Kommuniqué regelt die Besteuerungsverfahren für Social-Media-Content-Creator und Entwickler mobiler Anwendungen.

Demnach werden die Einkünfte von Social-Media-Content-Creatoren und Entwicklern mobiler Anwendungen als gewerbliche Einkünfte besteuert. Um Effizienz, Wirksamkeit und Steuersicherheit bei der Besteuerung zu gewährleisten, können für bestimmte Tätigkeiten und Einkommensarten einfachere Besteuerungsmethoden festgelegt werden.

In diesem Rahmen werden die Einkünfte von Social-Media-Content-Creatoren sowie von Personen, die im Bereich der Entwicklung mobiler Anwendungen tätig sind, seit dem 1. Januar 2022 nach einem vereinfachten Verfahren besteuert.

Mit der vorgenommenen Änderung wurde der Kreis derjenigen, die von der vereinfachten Besteuerung profitieren können, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erweitert, um die Steuersicherheit zu gewährleisten und die freiwillige Einhaltung der Steuervorschriften zu erhöhen.

Einkünfte, die durch das Teilen von Inhalten wie Texten, Bildern, Tonaufnahmen und Videos auf Internetseiten und in ähnlichen elektronischen Umgebungen erzielt werden, wurden ebenfalls in den Geltungsbereich aufgenommen.

Einkünfte, die durch das Teilen von Inhalten wie Texten, Bildern, Tonaufnahmen und Videos über soziale Netzwerke erzielt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Mit der neuen Regelung wurde es ermöglicht, diese Befreiung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn die entsprechenden Dienste außerhalb von sozialen Netzwerken, also auf Internetseiten oder in ähnlichen elektronischen Umgebungen, erbracht werden.

BESTEUERUNG DURCH QUELLENSTEUERABZUG DURCH BANKEN

Die Einkünfte derjenigen, die über das Internet und ähnliche elektronische Umgebungen Dienstleistungen wie individuelle Kurse, Datenverarbeitung und -entwicklung sowie Produktwerbung anbieten, unterliegen ebenfalls der Besteuerung als freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte.

Mit der Regelung wurden auch die Einkünfte aus Dienstleistungen wie individuellen Online-Kursen, Datenverarbeitung und -entwicklung sowie Produktwerbung in den Geltungsbereich des vereinfachten Besteuerungsverfahrens aufgenommen.

Auf diese Weise wurde den betroffenen Steuerpflichtigen, die von der steuerlichen Erleichterung profitieren möchten, die Möglichkeit eingeräumt, bei in der Türkei ansässigen Banken Konten zu eröffnen, um ihre gesamten Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zu vereinnahmen. Die Banken führen auf die eingezahlten Beträge einen Quellensteuerabzug (Tevkifat) in Höhe von 15 Prozent durch.

WIE WERDEN SOCIAL-MEDIA-CONTENT-CREATOR BESTEUERT?

Diese Steuerpflichtigen müssen bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt eine „Ausnahmebescheinigung gemäß Artikel 20/B des Gesetzes Nr. 193“ beantragen und mit dieser Bescheinigung ein Bankkonto eröffnen. Ein bereits bestehendes Bankkonto kann ebenfalls für diesen Zweck definiert und genutzt werden.

Die gesamten Einnahmen aus diesen Tätigkeiten müssen zwingend auf das dafür eröffnete Konto eingezahlt werden. Die Banken führen auf alle auf diese Konten eingehenden Beträge einen Steuerabzug von 15 Prozent durch und leiten diesen an das Finanzamt weiter.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, gelten die Einkünfte der Social-Media-Content-Creator und Entwickler mobiler Anwendungen als von der Steuer befreit.

Die Steuer, die Content-Creator auf ihre Einnahmen zahlen, stellt die endgültige Steuer dar; eine zusätzliche Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Werden die Einkünfte, die in der vierten Einkommensstufe des Einkommensteuertarifs liegen (für das Jahr 2024 sind dies 3 Millionen Lira), überschritten, müssen die Betroffenen eine Steuererklärung abgeben und die Steuer gemäß dem Tarif entrichten.

Wer eine Steuererklärung abgibt, kann belegbare Ausgaben abziehen und die Steuer auf den Nettogewinn berechnen. Zudem kann der von den Banken einbehaltene Quellensteuerabzug von 15 Prozent angerechnet werden.

In diesem Rahmen sind Social-Media-Content-Creator und Entwickler mobiler Anwendungen von Verpflichtungen wie der Ausstellung von Rechnungen, der Buchführung oder – sofern die Grenze nicht überschritten wird – der Abgabe einer Steuererklärung befreit und werden durch das vereinfachte Quellensteuerverfahren besteuert.