„Einlagen“-Ära bei DASK-Fonds

Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Änderung der Arbeitsrichtlinien der Naturkatastrophen-Versicherungsanstalt (DASK) können diese nun in Termin- oder Sichteinlagen sowie Beteiligungskonten aller Banken angelegt werden.

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Die Fonds der Naturkatastrophen-Versicherungsanstalt (DASK) können künftig in Termin- oder Sichteinlagen sowie in speziellen Giro- und Beteiligungskonten aller Banken angelegt werden. Bisher konnten diese Fonds lediglich bei öffentlichen Banken als Termin- oder Sichteinlagen verwaltet werden.

Gemäß der von der Versicherungs- und Privatrentenaufsichtsbehörde (SEDDK) im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Arbeitsrichtlinien der DASK erfolgt die Anlage der DASK-Fonds in börsengehandelte Wertpapiere über Konten, die bei von der Kapitalmarktbehörde (SPK) zugelassenen Instituten eröffnet wurden, oder direkt über die Börse.

Nach der neuen Regelung gilt die Obergrenze, wonach der in Kapitalmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten investierbare Betrag 15 Prozent der DASK-Fonds nicht überschreiten darf, nicht für Finanzanlagen, die vom Ministerium für Schatz und Finanzen oder von Asset-Leasing-Gesellschaften des Ministeriums für Schatz und Finanzen ausgegeben wurden.