Details bekannt: Umsatzsteuerbefreiung für Trinkgelder und Motokurier-Einkünfte geplant
Im Rahmen der Vorbereitungen des Finanzministeriums für ein Steuerpaket ist vorgesehen, für Einkünfte von Motokurieren ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren einzuführen und diese Einkünfte von der Umsatzsteuer (KDV) zu befreien.
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Das Ministerium für Schatz und Finanzen hat auf Forderungen aus der Branche reagiert und Änderungen bei der Besteuerung von Trinkgeldern sowie Motokurier-Dienstleistungen in die Vorbereitungen für ein neues Steuerpaket aufgenommen. In diesen Bereichen werden keine neuen Steuern eingeführt.
Nach Informationen aus dem Ministerium werden in dem in Vorbereitung befindlichen Paket auch die Forderungen von Branchen berücksichtigt, die Erleichterungen bei der Besteuerung wünschen.
In diesem Zusammenhang wurde auf Antrag der betroffenen Branchen an einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gearbeitet, ohne dabei neue Steuern auf Trinkgelder oder Einkünfte aus Motokurier-Tätigkeiten zu erheben.
BRANCHE WÜNSCHTE ERLEICHTERUNGEN, DA TRINKGELDER DER UMSATZSTEUER UNTERLAGEN
Gemäß dem Einkommensteuergesetz werden Trinkgelder, die in Gastronomiebetrieben gesammelt und vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt werden, als Teil des vom Arbeitgeber gezahlten Lohns betrachtet. Sie werden der Lohnbemessungsgrundlage hinzugerechnet und gemäß dem Einkommensteuertarif durch Quellensteuer besteuert.
Mit der Verbreitung von Bankkarten, Kreditkarten und anderen Zahlungssystemen begannen Kunden, Trinkgelder zusätzlich zum Rechnungsbetrag für Speisen und Getränke ebenfalls per Karte zu zahlen. Da diese Beträge auf den Belegen nicht separat ausgewiesen werden konnten, wurden sie als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Gastronomiedienstleistung betrachtet und der Umsatzsteuer (KDV) unterworfen.
Nachdem Branchenvertreter Erleichterungen gefordert hatten, wurde das Ministerium aktiv und führte Gespräche mit anderen zuständigen Ministerien. Dabei wurden auch internationale Beispiele untersucht, bei denen festgestellt wurde, dass Trinkgeldzahlungen per Bank- oder Kreditkarte weit verbreitet sind und diese Beträge auf den Zahlungsbelegen separat ausgewiesen werden, wodurch sie nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließen.
DER GESAMTE BETRAG WIRD AN DIE MITARBEITER AUSGEZAHLT
Dem Entwurf zufolge sollen Trinkgeldzahlungen auf den Zahlungsbelegen separat ausgewiesen werden, sofern sie 10 Prozent des Dienstleistungsbetrags nicht überschreiten. Diese als Lohn geltenden Einkünfte werden auf einem Bankkonto gesammelt und vollständig an die Mitarbeiter ausgezahlt. Die an Mitarbeiter ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des monatlichen Bruttomindestlohns werden nicht mit dem regulären Lohneinkommen verknüpft und unterliegen anstelle des regulären Tarifs lediglich einer Quellensteuer von 10 Prozent.
Unter der Bedingung, dass Trinkgeldzahlungen separat vom Dienstleistungsbetrag ausgewiesen werden, gelten diese Zahlungen als Lohn, werden vom Arbeitgeber nicht in den Dienstleistungsbetrag einbezogen und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.
BETROFFENE BRANCHEN FESTGELEGT
Die Regelung umfasst Betriebe im Gastronomiesektor sowie Unternehmen, die Speisen als Lieferservice oder in anderer Form servieren.
Auch gastronomische Einheiten von Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben fallen unter diese Regelung, sofern sie für diese Dienstleistungen separate Rechnungen oder rechnungsähnliche Dokumente ausstellen.
Diesbezüglich wird auch an unterstützenden Regelungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen und Abfindungszahlungen gearbeitet.
MOTOKURIERE MÜSSEN KEINE BUCHHALTUNG MEHR FÜHREN
Für Einkünfte aus Motokurier-Tätigkeiten, die als gewerbliche Einkünfte besteuert werden, ist der Übergang zu einem vereinfachten Besteuerungsverfahren mittels Quellensteuer vorgesehen.
Wenn Kuriere im Rahmen eines Dienstvertrags bei einem Arbeitgeber angestellt sind, werden ihre Einkünfte als Lohn besteuert. Arbeiten sie hingegen selbstständig auf eigene Rechnung, werden die erzielten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte betrachtet und die Lieferdienste unterliegen der Umsatzsteuer. Es gibt derzeit 126.112 Motokuriere, die als gewerbliche Steuerpflichtige tätig sind.
Aufgrund der Forderungen von Motokurieren und Berufsverbänden wurden die Arbeiten abgeschlossen, um eine Regelung zu treffen, die eine einfache Besteuerung ermöglicht, ohne dass Verpflichtungen wie Buchführung, Belegausstellung sowie die Abgabe von vorläufigen und jährlichen Steuererklärungen bestehen.
Bei Motokurieren, die als gewerbliche Steuerpflichtige tätig sind, wird von den Zahlungen für ihre Dienstleistungen ein bestimmter Prozentsatz als Quellensteuer einbehalten. Sollten die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres die vierte Stufe des Tarifs (für dieses Jahr 3 Millionen Lira) nicht überschreiten, gilt die Quellensteuer als endgültige Steuer.
Wer dieses Verfahren nutzt, ist von Verpflichtungen wie Buchführung, Belegausstellung sowie der Abgabe von vorläufigen und jährlichen Steuererklärungen befreit. Zudem werden ihre Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit.