Entscheidung der Zentralbank im Amtsblatt veröffentlicht: 0-Prozent-Satz gilt für 1 Jahr

Die Zentralbank hat eine Änderung an der vorübergehenden Bestimmung für Fremdwährungsverbindlichkeiten, die der Mindestreservepflicht unterliegen, vorgenommen.

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Gemäß dem „Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über Mindestreserven“, das in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Republik Türkei (Resmi Gazete) veröffentlicht wurde, wurde die Laufzeit des Mindestreservesatzes von null Prozent für Fremdwährungsverbindlichkeiten um ein Jahr verlängert.

Mit der Änderung werden die Mindestreservesätze für Verbindlichkeiten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Kommuniqués aufgeführt sind – mit Ausnahme derjenigen, die ausländischen Banken gehören und die nicht unter Einlagen/Beteiligungsfonds fallen –, für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zum Berechnungsdatum 19. Dezember 2025 mit 0 Prozent angewendet.

Gemäß einem dem gleichen Artikel hinzugefügten Absatz werden Verbindlichkeiten, die durch das Kommuniqué, welches diesen Absatz eingeführt hat, aus dem Anwendungsbereich dieses Artikels herausgenommen wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gemäß der von der Zentralbank festzulegenden Berechnungsmethode weiterhin im Rahmen dieser Anwendung berücksichtigt.

Das Kommuniqué tritt am 21. Dezember 2024 in Kraft.