EPDK-Beschlüsse im Amtsblatt veröffentlicht

Die Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) hat Änderungen an den „Verfahrens- und Grundsätzen für den Marktbetrieb“ der Verordnung über den organisierten Großhandelsmarkt für Erdgas sowie an den „Verfahrens- und Grundsätzen für den Betrieb des Terminmarktes für Erdgas“ (VGPUE) vorgenommen.

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Die entsprechenden Beschlüsse der EPDK wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Demnach wurden Regelungen zu den als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten in den Verfahrens- und Grundsätzen für den Marktbetrieb (PUE) getroffen.

In dem Beschluss ist festgelegt, dass bei der Berechnung der türkischen Lira-Gegenwerte von Sicherheiten für Devisen-Barsicherheiten und elektronische Bürgschaftsurkunden in Fremdwährung der von der Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) am vorangegangenen Arbeitstag um 15.30 Uhr bekannt gegebene Devisenkaufkurs der TCMB zugrunde gelegt wird. Für Staatsanleihen und Schatzwechsel werden die im Amtsblatt am Tag der Berechnung veröffentlichten Richtpreise der TCMB herangezogen, während für vom Ministerium für Schatz und Finanzen ausgegebene Eurobonds die von der zentralen Abwicklungsstelle festgelegten Preise maßgeblich sind.

Marktteilnehmer können die erforderlichen Sicherheiten durch einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten, als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte erbringen. Die hinterlegten Sicherheiten können teilweise oder vollständig durch andere als Sicherheit akzeptierte Vermögenswerte ersetzt werden.

Sollte der Marktbetreiber Kenntnis von gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die vom Marktteilnehmer als Sicherheit hinterlegten Vermögenswerte oder von anderen Umständen erlangen, die den Status der betreffenden Vermögenswerte als endgültige Sicherheit aufheben, werden diese Vermögenswerte bei der Gesamtsicherheitsberechnung des jeweiligen Marktteilnehmers nicht berücksichtigt.

Zudem wird auf Vermögenswerte, die als Sicherheit akzeptiert werden – mit Ausnahme von Bargeld in türkischer Lira und elektronischen Bürgschaftsurkunden in türkischer Lira – sowie auf elektronische Bürgschaftsurkunden in Fremdwährung ein Bewertungsfaktor angewendet.

Der im Rahmen dieser Regelung anzuwendende Bewertungsfaktor wird vom Marktbetreiber auf Vorschlag der zentralen Abwicklungsstelle unter Berücksichtigung der auf ähnlichen Märkten angewandten Bewertungsfaktoren festgelegt und dem Marktteilnehmer über die Plattform für kontinuierlichen Handel (STP) mitgeteilt.

Alle mit den Sicherheiten verbundenen Kosten sind vom jeweiligen Marktteilnehmer zu tragen.

Darüber hinaus wurden den PUE Übergangsbestimmungen hinzugefügt.

Diesen Bestimmungen zufolge werden die bis zum 1. April 2024 zu erhebenden täglichen Transaktionssicherheiten zur Sicherstellung der systemischen Entwicklungen durch den Marktbetreiber und die zentrale Abwicklungsstelle ausschließlich in Form von Barsicherheiten in türkischer Lira entgegengenommen.

Zahlungen an Marktteilnehmer und Systemnutzer werden bis zum 1. April 2024, zur Sicherstellung der systemischen Entwicklungen durch den Marktbetreiber und die zentrale Abwicklungsstelle, gemäß dem Datum und der Reihenfolge der Rechnungszustellung abgewickelt.

ÄNDERUNG DER VERFAHRENS- UND GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEB DES TERMINMARKTES FÜR ERDGAS

Die EPDK hat im Amtsblatt zudem Änderungen an den Verfahrens- und Grundsätzen für den Betrieb des Terminmarktes für Erdgas vorgenommen.

Demnach müssen Marktteilnehmer für die Sicherheitskontrollen, die 30 Minuten vor Beginn jeder Sitzung durchgeführt werden, ihre elektronischen Bürgschaftsurkunden bis spätestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn beim Marktbetreiber einreichen; andere Sicherheiten als elektronische Bürgschaftsurkunden sind bis zum Zeitpunkt der Sicherheitskontrolle bei der zentralen Abwicklungsstelle vorzulegen.

Der Marktbetreiber übermittelt die Informationen über die Höhe der ihm bis 30 Minuten vor dem Zeitpunkt der elektronischen Sicherheitskontrolle vorgelegten elektronischen Bürgschaften spätestens 30 Minuten vor Sitzungsbeginn auf Basis der Marktteilnehmer an die zentrale Abwicklungsstelle.

Auch den VGPUE wurden Übergangsbestimmungen hinzugefügt.

Demnach ist es bis zum 1. April 2024 verpflichtend, bestehende Bürgschaftsurkunden in elektronische Bürgschaftsurkunden umzuwandeln; nicht umgewandelte Bürgschaftsurkunden werden bei der Sicherheitsberechnung nicht berücksichtigt.

Die genannten Beschlüsse sind mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.