Frist für die Einhaltung spezieller Hygienevorschriften bei der Verarbeitung von Rohmilch verlängert

Die Frist für die Einhaltung einiger spezieller Hygienevorschriften bei der Verarbeitung von Rohmilch wurde verlängert.

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Die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erstellte "Verordnung zur Änderung der Verordnung über spezielle Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs" wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Demnach wurde die Frist für die Einhaltung einiger zuvor festgelegter spezieller Hygienevorschriften bei der Verarbeitung von Rohmilch für Milchbetriebe bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.

Andererseits ist auch die ebenfalls vom Ministerium erstellte "Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind" im Amtsblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten.

Die betreffende Verordnung legt die Verfahren und Grundsätze für Gesundheitsvorschriften in Bezug auf tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte fest, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, um Risiken für die öffentliche Gesundheit und Tiergesundheit sowie für die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu verhindern oder zu minimieren.

Mit der Änderung der Verordnung wurde das Inkrafttreten der Bestimmung bezüglich Tieren, bei denen der Verdacht auf übertragbare spongiforme Enzephalopathien besteht, die Krankheit bestätigt wurde oder die zur Ausrottung der Krankheit getötet wurden, sowie bezüglich der zur Überwachung der Krankheit festgelegten Materialien auf den 31. Dezember 2028 verschoben.