Urlaubsgeld für Rentner zum Opferfest: Wann wird es ausgezahlt?
Vor dem Opferfest 2025 steht der Termin für die Auszahlung des Urlaubsgeldes in Höhe von 4.000 TL fest, das an Millionen von Rentnern, Witwen und Waisen, Veteranen sowie Angehörige von Märtyrern gezahlt wird. Es wird erwartet, dass die Zahlungen am 2. Juni auf den Konten eingehen.
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Vor dem Opferfest 2025 beginnt sich der Zeitplan für das Urlaubsgeld der Rentner zu konkretisieren. Wie in jedem Jahr wird erwartet, dass etwa eine Woche vor dem Fest 4.000 TL Urlaubsgeld auf die Konten der Rentner überwiesen werden. Ein ähnlicher Zeitplan wurde bereits zum Ramadanfest angewandt.
WANN WIRD DAS URLAUBSGELD AUSGEZAHLT?
Das Opferfest 2025 beginnt in diesem Jahr am Donnerstag, den 6. Juni. Betrachtet man die bisherigen Auszahlungspläne, ist davon auszugehen, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes ab Montag, dem 2. Juni, beginnen wird. Die offiziellen Termine werden jedoch erst mit der Bekanntgabe durch das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit endgültig feststehen.
WER ERHÄLT DAS GELD?
Das Urlaubsgeld wird nicht nur an Rentner der Sozialversicherungsanstalt (SGK) gezahlt, sondern auch an die folgenden Gruppen:
Empfänger von Altersrenten
Empfänger von Invaliditäts-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten
Empfänger von Renten wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit
Angehörige von Märtyrern und Veteranen
Kriegsveteranen, Sicherheitswächter
Terroropfer und deren Anspruchsberechtigte
Empfänger von Altersruhegeld (über 65 Jahre)
Meistersportler
Alle Personen, die zu diesen Gruppen gehören, erhalten die Zahlung automatisch, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.
WIE HOCH IST DAS URLAUBSGELD?
Das Urlaubsgeld zum Opferfest wurde für das Jahr 2025 auf 4.000 TL festgelegt. Dieser Betrag wurde bereits zum Ramadanfest in gleicher Höhe ausgezahlt. Die in den letzten Jahren gestiegenen Sonderzahlungen haben sich zu einer wichtigen finanziellen Unterstützung für Rentner entwickelt.
DIE ZAHLUNGEN ERFOLGEN AUTOMATISCH
Das Urlaubsgeld wird automatisch auf die Konten überwiesen, auf die auch die Rentenzahlungen erfolgen. Für den Erhalt des Geldes, das über Banken oder PTT-Filialen bezogen werden kann, ist kein gesonderter Antrag erforderlich.