Handelsministerium greift durch: Diese Regelung ist für Juweliere nun verpflichtend

Eine neue Regelung für die Schmuckbranche wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Für im Labor hergestellte Edelsteine ist nun die Verwendung von Begriffen wie "synthetisch" oder "laborgezüchtet" zwingend erforderlich. Zudem wurde beschlossen, dass natürliche und synthetische Steine in Schaufenstern sowie in Online-Verkaufskategorien getrennt voneinander präsentiert werden müssen.

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Die vom Handelsministerium ausgearbeitete neue Regelung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wurde eine klare Informationspflicht gegenüber Verbrauchern beim Verkauf von im Labor hergestellten Edelsteinen eingeführt.

NEUE KENNZEICHNUNGSPFLICHT FÜR PRODUKTE

Im Rahmen der Änderung der Verordnung für die Schmuckbranche dürfen im Labor hergestellte oder durch menschliches Eingreifen entstandene Edelsteine nicht mehr ohne bestimmte Angaben zum Verkauf angeboten werden.

Demnach muss bei den betreffenden Produkten mindestens einer der Begriffe "synthetisch", "laborgezüchtet", "künstlich hergestellt" oder ähnliche, vom Handelsministerium als geeignet erachtete Bezeichnungen verwendet werden.

SICHTBARKEIT IN ALLEN BEREICHEN – VOM ETIKETT BIS ZUR WERBUNG

Gemäß der neuen Regelung müssen diese Angaben auf Produktetiketten, Zertifikaten, Rechnungen, Internetseiten sowie in Werbe- und Promotionsmaterialien für Verbraucher leicht erkennbar sein.

Mit der Regelung soll die Unterscheidung zwischen natürlichen Edelsteinen und im Labor hergestellten Steinen erleichtert werden.

TRENNUNG IN SCHAUFENSTERN UND ONLINE-KATEGORIEN

Mit der Verordnungsänderung wurde zudem die räumliche Trennung beim Verkauf von synthetischen und natürlichen Steinen zur Pflicht.

Demnach müssen die Produkte in Geschäften in unterschiedlichen Vitrinen und Abteilungen ausgestellt werden. Bei Online-Verkäufen sind synthetische Steine und natürliche Steine dem Verbraucher in getrennten Kategorien anzubieten.

REGELUNG IST IN KRAFT GETRETEN

Die im Amtsblatt veröffentlichte Regelung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Überwachung und Kontrolle der Umsetzung erfolgt durch das Handelsministerium.