Im Amtsblatt veröffentlicht: Neue Ära bei Konkordatsanträgen
Mit einer neuen Regelung im Amtsblatt wurden die Kriterien für die bei Konkordatsanträgen vorzulegenden Finanzberichte geändert. Für Unternehmen, die einer unabhängigen Prüfung unterliegen, wurden die türkischen Rechnungslegungsstandards verpflichtend, zudem wurde die Anforderung eingeführt, Prüfungsberichte in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
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Wichtige Änderungen bei den für Konkordatsanträge einzureichenden Unterlagen sind in Kraft getreten. Die vom Justizministerium erstellte „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dem Konkordatsantrag beizufügenden Unterlagen“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
NEUE KRITERIEN FÜR FINANZBERICHTE
Gemäß der Neuregelung müssen Unternehmen, die im Rahmen der Vorschriften der Behörde für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Prüfungsstandards (KGK) einer unabhängigen Prüfung unterliegen, ihre Finanzberichte in Übereinstimmung mit den türkischen Rechnungslegungsstandards erstellen.
Große und mittlere Unternehmen, die nicht einer unabhängigen Prüfung unterliegen, müssen ihre Finanzberichte gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 und der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellen.
ANFORDERUNG VON ZWEI AUSFERTIGUNGEN BEI PRÜFUNGSBERICHTEN
Mit der Verordnungsänderung wurde die Erstellung des „Prüfungsberichts mit hinreichender Sicherheit“ in zweifacher Ausfertigung zur Pflicht.
Darüber hinaus wurde eine neue Meldepflicht für unabhängige Prüfungsgesellschaften eingeführt. Demnach müssen unterzeichnete Verträge sowie erstellte Berichte innerhalb der festgelegten Frist bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
VERORDNUNG IN KRAFT GETRETEN
Die im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten; für die Umsetzung der Regelung ist der Justizminister verantwortlich.