Im Amtsblatt veröffentlicht: Verbot von Fremdwährungszahlungen für 6 Bedingungen aufgehoben

Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurde das Verbot von Zahlungen in Fremdwährung gelockert. Die 6 für die Zahlung erforderlichen Bedingungen wurden in der Entscheidung ebenfalls aufgeführt.

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Das Ministerium für Schatz und Finanzen hat das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über das Dekret Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der Neuregelung wurden die Grundsätze für die Anwendung des Verbots von Fremdwährungszahlungen neu festgelegt. Demnach wurde die Verpflichtung, alle Zahlungen in türkischer Lira (TL) zu tätigen, aufgehoben.

Laut einem Bericht von NTV können rückwirkende Verpflichtungen in den 6 in der Regelung aufgeführten Fällen in Fremdwährung erfüllt werden.

Die Bereiche, in denen Zahlungen in Fremdwährung geleistet werden können, sind wie folgt:

• Wertpapiere in Fremdwährung

• Rechnungen, die vor dem 19.04.2022 ausgestellt wurden

• An der Börse durchgeführte An- und Verkaufsgeschäfte von Edelmetallen in Fremdwährung

• Exporte, die über Außenhandelskapitalgesellschaften abgewickelt werden

• Zahlungsverpflichtungen für Zolllager und vorübergehende Lagerbereiche

• Warenlieferungen von Unternehmen, die in der Freihandelszone tätig sind