Krypto-Asset-Regulierung im Amtsblatt veröffentlicht

Die Regulierung zu Krypto-Assets wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

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Das Gesetz zur Änderung des Kapitalmarktgesetzes wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Mit der Neuregelung werden Krypto-Assets erstmals als "immaterielle Vermögenswerte" definiert.

Um im Bereich der Krypto-Assets tätig werden zu können, ist eine Genehmigung des Kapitalmarktrates (SPK) erforderlich. Für den Lizenzantrag wird eine Frist von einem Monat gewährt.

GEFÄNGNIS- UND GELDSTRAFEN BEI UNERLAUBTEN AKTIVITÄTEN

Wer ohne Genehmigung tätig wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren sowie einer gerichtlichen Geldstrafe von 5.000 bis 10.000 Tagessätzen rechnen. Alle Transaktionen, die auf Krypto-Asset-Plattformen stattfinden, werden aufgezeichnet.

SPK IST FÜR MASSNAHMEN UND SANKTIONEN ZUSTÄNDIG

Der Kapitalmarktrat (SPK) ist befugt, regulatorische Maßnahmen zu erlassen, Entscheidungen allgemeiner oder spezifischer Art zu treffen sowie Maßnahmen und Sanktionen in Bezug auf Krypto-Assets zu verhängen, die Rechte gewähren, welche für Kapitalmarktinstrumente spezifisch sind.

Die SPK kann Bestimmungen zur Gestaltung, zum Umfang, zur Änderung, zu Gebühren und Kosten, zur Beendigung und Kündigung von Verträgen zwischen Krypto-Asset-Dienstleistern und ihren Kunden sowie zu den Mindestinhalten dieser Verträge treffen.

Plattformen sind verpflichtet, ein schriftliches Listing-Verfahren für die Bestimmung der Krypto-Assets, die auf ihrer Plattform gehandelt werden oder deren Erstverkauf bzw. Verteilung erfolgt, sowie für die Beendigung des Handels dieser Assets zu erstellen; der Rat kann hierzu Grundsätze und Verfahren festlegen.