Letzter Tag für Ratenzahlungsanträge bei Steuer-, Bußgeld- und Studienkreditschulden ist der 31. August
Für öffentliche Forderungen, die von den Finanzämtern verfolgt werden, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Ratenzahlung von bis zu 72 Monaten. Anträge können bis zum 31. August elektronisch eingereicht werden.
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Der Antragsprozess für Steuerpflichtige, die ihre Schulden bei den Finanzämtern in Raten begleichen möchten, läuft weiter. Im Rahmen der Regelung können bestimmte öffentliche Forderungen, die vom Finanzamt verfolgt werden und deren Fälligkeit zum 5. Juni eingetreten war, die jedoch bis zum 16. Juni nicht beglichen wurden, in Raten gezahlt werden.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer, Gebühren, Bußgelder aus dem Straßenverkehr, Nutzungsentschädigungen (Ecrimisil), gerichtliche Geldstrafen sowie Studienkreditschulden gehören zu den Forderungen, die in diesen Rahmen fallen.
Der für die Ratenzahlungen anzuwendende Stundungszinssatz wurde auf jährlich 29 Prozent festgelegt. Von Steuerpflichtigen, deren Schulden 10 Millionen Lira nicht übersteigen, wird keine Sicherheitsleistung verlangt. Bei Schulden, die diesen Betrag übersteigen, muss lediglich für den übersteigenden Teil eine Sicherheit in Höhe der Hälfte geleistet werden.
Für Schulden außerhalb der Mehrwertsteuer kann die Ratenzahlungsdauer bis zu 72 Monate betragen. Bei der Mehrwertsteuer ist die Ratenzahlungsdauer hingegen auf 12 Monate begrenzt.
ANTRAGS- UND ZAHLUNGSKALENDER
Es besteht keine Verpflichtung, für den Antrag persönlich zum Finanzamt zu gehen. Steuerpflichtige können ihre Anträge elektronisch über die Website der Steuerbehörde (Gelir İdaresi Başkanlığı), das Digitale Finanzamt (Dijital Vergi Dairesi) oder über e-Devlet einreichen.
Steuerpflichtige, die sich im Digitalen Finanzamt anmelden, können ihre stundungsfähigen Schulden über das System einsehen und ihren Antrag abschließen, indem sie die für sie passende Ratenzahlungsoption auswählen.
Wer von der Regelung profitieren möchte, muss den Antrag bis Montag, den 31. August, stellen. Als letzter Termin für die erste Zahlung der in Raten umgewandelten Schulden wurde der 30. September festgelegt; die weiteren Raten sind in monatlichen Abständen zu zahlen.
Sollten die Raten nicht fristgerecht oder nur unvollständig gezahlt werden, gilt die Stundung als verletzt. Allerdings wird die nicht fristgerechte oder unvollständige Zahlung von maximal zwei Raten innerhalb eines Kalenderjahres nicht als Verletzungsgrund gewertet.
Die Sonderverbrauchsteuer, die vorläufige Steuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres 2026 sowie die damit verbundenen Steuerschadensstrafen, Verzugszinsen und Aufschläge sind von der Stundung ausgenommen. Auch die auf die Steuererklärungen für diese Steuern anfallenden Stempelsteuern und Verzugszuschläge sind nicht inbegriffen.