Mehr als 400 Filialen: Bekannte Süßwarenkette meldet wegen finanzieller Engpässe Insolvenz an
Der Süßwarengigant Ekleristan, der landesweit in der Türkei über mehr als 400 Filialen verfügt, hat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ein Insolvenzverfahren (Konkordato) beantragt. Das 1. Handelsgericht erster Instanz in Bursa hat dem Unternehmen eine vorläufige Frist von drei Monaten gewährt.
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Ekleristan wurde 2020 gegründet und baute in kurzer Zeit ein weitreichendes Filialnetz in 61 Provinzen der Türkei auf, sieht sich nun jedoch mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Das in Bursa ansässige Unternehmen ist für seine Produkte wie Eclairs, Macarons, Milchspeisen, Torten und Eiscreme bekannt. Aufgrund der jüngsten finanziellen Schwierigkeiten hat das Unternehmen beim 1. Handelsgericht erster Instanz in Bursa einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren (Konkordato) gestellt.
GERICHTSBESCHLUSS UND DETAILS
Das Gericht prüfte den Antrag von Ekleristan und gewährte dem Unternehmen eine vorläufige Frist von drei Monaten. Während dieses Zeitraums wurde Nesrin Beşe als Insolvenzverwalterin (Konkordato-Kommissarin) eingesetzt, um die finanzielle Situation des Unternehmens zu untersuchen. Das Gericht wird seine endgültige Entscheidung nach Abschluss dieser Prüfung treffen.
In der Erklärung des Gerichts heißt es: "Den beklagten Schuldnern wurde gemäß diesem Protokoll eine vorläufige Frist von drei (3) Monaten gewährt. Die Übertragung aller auf die beklagten Schuldner registrierten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte an Dritte ist bis zu einer zweiten Entscheidung untersagt. Der Schuldner darf ohne Genehmigung des Gerichts ab dem Zeitpunkt des Fristbeschlusses keine Pfandrechte begründen, keine Bürgschaften übernehmen, unbewegliche Vermögenswerte oder Betriebsanlagen auch nur teilweise übertragen, belasten oder unentgeltliche Verfügungen treffen."
Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die vorläufige Frist die gleichen Rechtsfolgen wie eine endgültige Frist hat und gemäß den einschlägigen Artikeln des türkischen Exekutions- und Konkursgesetzes (İİK) alle Arten von Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Ab dem 8. Dezember 2025 können keine neuen Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren eingeleitet werden. Bevorrechtigte Forderungen und durch Pfandrechte gesicherte Forderungen sind von diesen Maßnahmen jedoch nicht betroffen.
Gläubiger, die Ansprüche geltend machen, können innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch erheben und mit Beweisen darlegen, dass keine Gründe für die Gewährung einer Insolvenzfrist vorliegen. Sollte die vorläufige Frist verlängert werden oder sollten vor Ablauf der Frist wichtige Gründe auftreten, wird kein Verhandlungstermin festgelegt.