Neue Befugnis für die BDDK: Mindestbetrag für verjährte Konten kann geändert werden!
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat Änderungen an der Verordnung über "Einlagen und Beteiligungsfonds" vorgenommen. Zudem wurden Regelungen zum Schutz der Privatsphäre getroffen. Hier sind die Details...
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Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat Änderungen an der "Verordnung über die Annahme und Abhebung von Einlagen und Beteiligungsfonds sowie über verjährte Einlagen, Beteiligungsfonds, Treuhandvermögen und Forderungen" vorgenommen. Die Entscheidung wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Demnach wurde die Möglichkeit genehmigt, für Beteiligungskonten je nach Vertragsart separate Pools zu bilden. Zudem wurde die Verordnung über "Einlagen und Beteiligungsfonds" geändert und die Tabelle zur Berechnung der täglichen Einheitswerte abgeschafft.
NACHWEIS ERFORDERLICH
In der Entscheidung wurde festgelegt, dass zum Schutz der Rechte und Interessen von Personen ohne nachweisbare Zustimmung oder Aufforderung keine Konten – einschließlich Kreditkonten – im Namen von Personen eröffnet, keine Erhöhungen von Kontolimits vorgenommen und keine Abbuchungen von Kreditkonten getätigt werden dürfen.
Darüber hinaus wurde bekannt gegeben, dass die BDDK die Befugnis erhalten hat, den Mindestbetrag von 250 Lira für verjährte Konten nach Einholung der Stellungnahme des Fonds zu ändern.