Neue Entscheidung der BDDK zu Autokrediten: Ratenbegrenzungen geändert
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat mit einer neuen Entscheidung die Grenzwerte für Autokredite angepasst.
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Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat mit einer neuen Entscheidung Änderungen an den Grenzwerten für Autokredite vorgenommen.
In der diesbezüglichen Entscheidung der BDDK heißt es:
"Gemäß dem vierten Absatz von Artikel 12 der Verordnung über Kreditgeschäfte von Banken (Kreditverordnung) sowie dem fünften Absatz von Artikel 11/A der Verordnung über die Gründungs- und Betriebsgrundsätze von Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften (Finanzinstitutsverordnung),
für Fahrzeuge mit reinem Elektromotor, die von Steuerpflichtigen hergestellt werden, die unter den Anwendungsbereich des vorläufigen Artikels 12 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 vom 13.06.2006 fallen;
a) wurden die Kreditlaufzeitbegrenzungen, die im dritten Absatz von Artikel 12 der Kreditverordnung und im zweiten Absatz von Artikel 11/A der Finanzinstitutsverordnung geregelt sind, wie folgt festgelegt:
48 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira oder weniger,
36 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira bis einschließlich 3 Millionen Türkischen Lira,
24 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 3 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 4 Millionen Türkischen Lira,
12 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 4 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 5 Millionen Türkischen Lira,
mit Ausnahme von fahrzeugbesicherten Krediten, die im zweiten Absatz von Artikel 12 der Kreditverordnung und im ersten Absatz von Artikel 11/A der Finanzinstitutsverordnung geregelt sind, wurde für Autokredite oder Finanzleasinggeschäfte zum Erwerb von Personenkraftwagen durch Verbraucher festgelegt, dass das Verhältnis des Kreditbetrags zum Fahrzeugwert:
70 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira oder weniger nicht überschreiten darf,
50 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira bis einschließlich 3 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,
30 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 3 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 4 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,
20 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 4 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 5 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,
null Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 5 Millionen Türkischen Lira beträgt,
Es wurde beschlossen, diese Entscheidung den Branchenverbänden mitzuteilen und auf der Website der Behörde zu veröffentlichen."