Neue Entscheidung der BDDK zu Autokrediten: Ratenbegrenzungen geändert

Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat mit einer neuen Entscheidung die Grenzwerte für Autokredite angepasst.

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Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat mit einer neuen Entscheidung Änderungen an den Grenzwerten für Autokredite vorgenommen.

In der diesbezüglichen Entscheidung der BDDK heißt es:

"Gemäß dem vierten Absatz von Artikel 12 der Verordnung über Kreditgeschäfte von Banken (Kreditverordnung) sowie dem fünften Absatz von Artikel 11/A der Verordnung über die Gründungs- und Betriebsgrundsätze von Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften (Finanzinstitutsverordnung),

für Fahrzeuge mit reinem Elektromotor, die von Steuerpflichtigen hergestellt werden, die unter den Anwendungsbereich des vorläufigen Artikels 12 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 vom 13.06.2006 fallen;

a) wurden die Kreditlaufzeitbegrenzungen, die im dritten Absatz von Artikel 12 der Kreditverordnung und im zweiten Absatz von Artikel 11/A der Finanzinstitutsverordnung geregelt sind, wie folgt festgelegt:

48 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira oder weniger,

36 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira bis einschließlich 3 Millionen Türkischen Lira,

24 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 3 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 4 Millionen Türkischen Lira,

12 Monate für Kredite zum Erwerb von Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 4 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 5 Millionen Türkischen Lira,

mit Ausnahme von fahrzeugbesicherten Krediten, die im zweiten Absatz von Artikel 12 der Kreditverordnung und im ersten Absatz von Artikel 11/A der Finanzinstitutsverordnung geregelt sind, wurde für Autokredite oder Finanzleasinggeschäfte zum Erwerb von Personenkraftwagen durch Verbraucher festgelegt, dass das Verhältnis des Kreditbetrags zum Fahrzeugwert:

70 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira oder weniger nicht überschreiten darf,

50 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 1 Million 600 Tausend Türkischen Lira bis einschließlich 3 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,

30 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 3 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 4 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,

20 Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 4 Millionen Türkischen Lira bis einschließlich 5 Millionen Türkischen Lira nicht überschreiten darf,

null Prozent bei Fahrzeugen mit einem endgültigen Rechnungswert von über 5 Millionen Türkischen Lira beträgt,

Es wurde beschlossen, diese Entscheidung den Branchenverbänden mitzuteilen und auf der Website der Behörde zu veröffentlichen."