Neue Regelung für Tierheim-Ausgaben der Kommunen im Amtsblatt veröffentlicht
Mit einem neuen, im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué wurden die Budgetquoten präzisiert, die Kommunen für Tierheime bereitstellen müssen. Kommunen, die höhere Ausgaben tätigen, können bis zu 40 Prozent des festgelegten Betrags vom Ministerium für Schatz und Finanzen zurückerhalten. Die neue Regelung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass herrenlose Tiere unter besseren Bedingungen leben.
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Mit einem neuen, im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué wurden die Budgetquoten, die Kommunen für Tierheime bereitstellen müssen, sowie die Rückerstattungsbedingungen für Mehrausgaben präzisiert. Demnach können Kommunen bis zu 40 Prozent der Kosten, die über die festgelegten Pflichtausgaben hinausgehen, vom Ministerium für Schatz und Finanzen zurückerhalten.
Gemäß dem von der Generaldirektion für Rechnungswesen veröffentlichten Kommuniqué sind Großstadtkommunen im Rahmen des vorläufigen Artikels 4 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, mindestens 3 Prozent ihres Budgets, andere Kommunen mindestens 5 Prozent, für Tierheime, Rehabilitationsmaßnahmen und die Pflege herrenloser Tiere bereitzustellen.
TEILWEISE UNTERSTÜTZUNG FÜR MEHRAUSGABEN
Kommunen, die Ausgaben über die festgelegten Budgetquoten hinaus tätigen, können bis zu 40 Prozent des Mehrbetrags vom Ministerium für Schatz und Finanzen zurückfordern. Diese Rückerstattung darf jedoch 40 Prozent der festgelegten Quoten nicht überschreiten. Die Kommunen müssen ihre Rückerstattungsanträge über die im Anhang des Kommuniqués enthaltene Berechnungstabelle einreichen.
Diese neue Regelung soll Kommunen dazu ermutigen, mehr für das Tierwohl auszugeben, und zielt darauf ab, bessere Lebensbedingungen für herrenlose Tiere zu schaffen.