Neuregelung für vorübergehend eingeführte Kraftfahrzeuge

Im Ausland lebende Rentner, die ihre Fahrzeuge vorübergehend in die Türkei bringen, können diese nun ununterbrochen für einen Zeitraum von 4 Jahren im Land belassen.

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Das vom Handelsministerium erstellte „Kommuniqué zur Änderung des Zoll-General-Kommuniqués über vorübergehend eingeführte Landfahrzeuge“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Bisher konnten Fahrzeuge von türkischen Staatsbürgern, Doppelstaatlern oder Inhabern einer blauen Karte (einschließlich Rentnern aus dem Ausland), die ihren Wohnsitz außerhalb des türkischen Zollgebiets haben, bis zu 730 Tage in der Türkei bleiben. Nach Ablauf dieser Frist mussten sich sowohl die Person als auch das Fahrzeug 185 Tage lang im Ausland aufhalten, um das Fahrzeug erneut in die Türkei bringen zu können. Dies führte zu Problemen für im Ausland lebende Rentner, die sich für längere Zeit in der Türkei aufhalten.

Mit dem neuen Kommuniqué soll diese Problematik behoben werden. Demnach wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Rentner, die ihren Wohnsitz außerhalb des türkischen Zollgebiets haben, sowie ausländische Rentner mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Türkei, die Frist für ihre Fahrzeuge auf Antrag verlängern können, ohne dass eine Ausreise des Fahrzeugs oder der Person erforderlich ist.

Auf diese Weise können Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von im Ausland lebenden Rentnern vorübergehend ins Land gebracht werden, ununterbrochen 4 Jahre lang in der Türkei bleiben. Zudem können Rentner, die von diesem Recht Gebrauch machen und ihr Fahrzeug nach 4 Jahren Aufenthalt in der Türkei wieder ausführen, nach einem mindestens 185-tägigen Aufenthalt im Ausland erneut ein Fahrzeug für einen Zeitraum von 4 Jahren in die Türkei bringen.

Andererseits können nun auch Personen, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben, von der einmonatigen Frist profitieren, die bisher Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gewährt wurde, wenn sie ohne Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen mit ihren Fahrzeugen einreisen möchten.

Damit können nun auch Reisende aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland diese Ausnahmeregelung nutzen, die ursprünglich eingeführt wurde, um Bürgern mit Wohnsitz in der EU und der EFTA bei Notfällen die Einreise mit dem eigenen Fahrzeug zu erleichtern und Probleme an den Grenzübergängen zu vermeiden.

Das Kommuniqué ist mit Wirkung zum 28. Dezember 2023 in Kraft getreten.