SGK gibt bekannt: Zahlungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge für Februar verlängert

Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat bekannt gegeben, dass die SGK-Beitragsschulden für den Zeitraum Februar 2024 bis zum 26. April 2024 mit Mehrwertsteuerrückerstattungen beglichen werden können.

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Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat eine Erklärung zu Beitragsschulden veröffentlicht.

Die SGK-Beitragsschulden für den Zeitraum Februar 2024 können bis zum 26. April 2024 mit Mehrwertsteuerrückerstattungen beglichen werden.

In der diesbezüglichen Erklärung der SGK heißt es:

"Da die Finanzverwaltung des Ministeriums für Schatz und Finanzen darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund der Feiertage zum Ramadan-Fest, die in die zweite Aprilwoche 2024 fallen, zu Verzögerungen bei der Verrechnung der Mehrwertsteuerrückerstattungsansprüche der Steuerpflichtigen mit den SGK-Beitragsschulden für den Zeitraum Februar 2024 bis zum 20. April 2024 kommen könnte, wurde beschlossen, die Fälligkeitsfrist für diese Verrechnungen ausnahmsweise bis zum 26. April 2024 zu verlängern. Dementsprechend gilt für Arbeitgeber, die versicherte Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 5510 beschäftigen, deren Lohn für die Arbeit zwischen dem 1. und 30. eines jeden Monats gezahlt wird, bei einer Begleichung der Sozialversicherungsbeitragsschulden für Februar 2024 durch Verrechnung mit Mehrwertsteuerrückerstattungsansprüchen der 26. April 2024 als Fälligkeitsdatum."