SPK hat aktualisiert: Bedingungen für Börsengänge haben sich geändert
Das Kapitalmarktamt (SPK) hat die der Neubewertung unterliegenden Beträge für das Jahr 2024 aktualisiert.
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In einer auf der Website des Kapitalmarktamt (SPK) veröffentlichten Mitteilung wurden die aktualisierten Beträge für die Neubewertung bekannt gegeben.
Demnach wurden die Geldstrafen gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes Nr. 6362 für Handlungen, die ein Bußgeld nach sich ziehen, um 58,46 Prozent erhöht. Je nach Art des Verstoßes wurden die Strafrahmen auf 246.511,47 Lira bis 3.081.378,30 Lira, 61.607,66 Lira bis 616.263,62 Lira sowie 5.249,78 Lira bis 131.244,50 Lira angepasst.
Der Strafrahmen für marktmanipulative Handlungen wurde auf 246.511,47 Lira bis 6.168.483,34 Lira festgelegt.
Mit der Neubewertung haben sich auch die Bedingungen für Börsengänge geändert. Demnach müssen bei Unternehmen, deren Aktien erstmals öffentlich angeboten werden, 25 Prozent der angebotenen Aktien (unter Ausschluss von Mehrzuteilungen) zur Verfügung gehalten werden, indem das Bezugsrecht der Altaktionäre vollständig eingeschränkt wird, sofern der Marktwert der angebotenen Aktien auf Basis des Emissionspreises unter 500 Millionen Lira liegt.
Für Unternehmen, deren Aktien erstmals öffentlich angeboten werden, besteht für die Emissionsbanken eine Übernahmeverpflichtung gegenüber der Gesellschaft: Sollte der Marktwert der angebotenen Aktien (exklusive Mehrzuteilungen) auf Basis des Emissionspreises unter 400 Millionen Lira liegen, müssen die Banken alle nicht verkauften Aktien erwerben. Liegt der Wert zwischen 400 Millionen und 800 Millionen Lira, müssen die Banken den Teil bis zu 400 Millionen Lira vollständig und die Hälfte des darüber hinausgehenden Betrags zum Emissionspreis abnehmen.
Mit der Aktualisierung müssen Unternehmen, die an die Börse gehen wollen, für das Jahresende 2023 einen Umsatz von 750 Millionen Lira und eine Bilanzsumme von 1 Milliarde 500 Millionen Lira vorweisen.