Verzugszinsen für SGK-Forderungen festgelegt! Gültig ab dem 1. April
Gemäß einer Entscheidung, die mit der Unterschrift des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan im Amtsblatt veröffentlicht wurde, werden Verzugszinsen für SGK-Beiträge und andere Forderungen in Höhe von 3 Prozent erhoben.
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Der „Beschluss zur Neufestlegung des Verzugszinssatzes gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 89 des Gesetzes über Sozialversicherungen und allgemeine Krankenversicherung Nr. 5510“ des Präsidialamtes wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Demnach wurde der Verzugszinssatz, der im Rahmen von Artikel 89 des Gesetzes über Sozialversicherungen (SGK) und allgemeine Krankenversicherung angewendet wird, auf 3 Prozent festgelegt.
Der Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft.